Bad Bramstedt (em) Christine Lüders, Leiterin der Antidiskriminierungsstelle des Bundes, schreibt im Vorwort zum Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG): „Jeder Mensch ist gleich wichtig und hat die gleichen Rechte - unabhängig von ethnischer Herkunft, Geschlecht, Behinderung, Religion, Weltanschauung, Alter oder sexueller Identität. Wir wollen Bürgerinnen und Bürger davon überzeugen, dass Vielfalt uns alle voranbringt.“
Der Seniorenbeirat hatte die Veranstaltungsreihe >Forum im Schluss
„Das AGG spricht von Benachteiligung und nicht von Diskriminierung, da nicht jede unterschiedliche Behandlung, die einen Nachteil zur Folge hat, diskriminierend sein muss“ (Quelle: AGG-Wegweiser, Seite 11). Als Beispiele nannte Bunge das Verbot, in öffentlich zugänglichen Räumen Alkohol an Jugendliche abzugeben, weil das Jugendschutzgesetz es vorgibt. Oder, die Kirchen beschäftigen überwiegend nur Personen, die Mitglied in der jeweiligen Glaubensgemeinschaft sind; der Gesetzgeber räumt ihnen ein eigenes Arbeitsrecht ein. Für wen gilt das AGG? Es unterscheidet zwischen dem persönlichen und dem sachlichen Bereich. Auf Seite 16 ff. des AGG-Wegweisers heißt es beispielsweise: „Erklärt ein Arbeitgeber, keine Algerier einstellen zu wollen, liegt eine unmittelbare Diskriminierung wegen der ethnischen Herkunft vor.“ Oder: „Wird einer Beschäftigten die Verlängerung einer befristeten Stelle wegen einer Schwangerschaft versagt, liegt eine unmittelbare Benachteiligung wegen des Geschlechts vor.“ Beispiel für einen sachlichen Bereich: „Die Stellenausschreibung, in der eine ,freundliche, junge Serviererin gesucht wird, ist aus zwei Gründen diskriminierend: Der Begriff ,jung stellt eine Altersdiskriminierung dar, während die weibliche Form ,Serviererin eine ungerechtfertigte Benachteiligung des Geschlechts bedeutet“ (Seite 22).
Bunge wies darauf hin, die Beweislast liege beim Betroffenen. „Die Beweisführung ist nicht immer einfach. Eine Möglichkeit besteht darin, Sie nehmen Kontakt zu mir auf. Dann kann ich als Volljurist mit Ihnen den Sachverhalt klären. Die Beratung ist kostenfrei.“ Der Referent führt auch Mediationsgespräche; „da konnte häufig eine einvernehmliche Lösung ohne Gerichtsverfahrengefunden werden.“ Karen Helmcke, Vorsitzende vom Seniorenbeirat, fragte, ob das AGG auch für ehrenamtlich Tätige gilt. Das verneinte Bunge, weil hier keine vertragliche Beziehung bestehe. Hier müsse ggf. der zivilrechtliche Weg beschritten werden. „Aber auch hier das Angebot der Antidiskriminierungsstelle, nehmen Sie Kontakt mit uns auf, wir sind weisungsungebunden.“
Weitere Informationen: Tel. 0431/9881240. Postanschrift: Postfach 7121, 24171 Kiel. Email: antidiskriminierungsstelle@landtag.ltsh.de