Bad Bramstedt (lm/fg) Soll eine fremde Person über die persönlichen Belange entscheiden? Wenn unverhofft die Situation entsteht, dass die eigenen Wünsche nicht mehr geäußert werden können, setzt das Amtsgericht einen rechtlichen Betreuer ein. Das kann ein Familienmitglied aber auch eine fremde Person sein.
Wer sich eine vertraute Person an seiner Seite wünscht, die die eigenen Bedürfnisse und Wünsche kennt und im Falle einer Geschäfts-und/oder Einwilligungsunfähigkeit danach Entscheidungen trifft und handelt, sollte rechtzeitig vorbeugen und eine Vorsorgevollmacht gestalten. Hier können persönliche Wünsche formuliert werden. Um spätere Komplikationen zu vermeiden und sicher zu stellen, dass die eigenen Wünsche richtig umgesetzt werden, sollte die Vollmacht möglichst konkret gestaltet werden. Der Inhalt einer Vorsorgevollmacht kann sich beispielsweise auf Verträge, Bankangelegenheiten, den Einzug in ein Pflegeheim und andere Bereiche beziehen.
Wer sollte die Vollmacht erhalten?
Freund, Angehöriger oder Fachkraft? Bei der Auswahl des Bevollmächtigten sollte neben einem besonderen Vertrauensverhältis auch die Eignung berücksichtigt werden, insbesondere, wenn zum Beispiel ein größeres Vermögen verwaltet werden muss. Außerdem sollte die körperliche und geistige Gesundheit der zur Auswahl stehenden Personen berücksichtigt werden. Es ist zudem möglich, auch mehrere Personen zu bevollmächtigen, die dann entweder gemeinsam handeln oder jeder für sich. Alternativ stehen auch Anwälte oder Vereins- beziehungsweise Berufsbetreuer zur Verfügung. Es kann zudem geregelt werden, ob und wer den Bevollmächtigten kontrolliert was empfohlen wird. Betreuungsvereine, ambulante Pflegedienste aber auch Rechtsanwälte und Notare bieten umfangreiche Beratungen an. Sie beraten über die Tragweite und Risiken einer Vollmachtserteilung. Einige Vollmachten müssen in jedem Fall notariell beurkundet oder beglaubigt werden. Grundsätzlich sind Vollmachten aber auch formfrei zulässig, sie können zum Beispiel auch mündlich erteilt werden. Unverbindliche Versprechen, die eingeklagt werden können, machen im Zweifelsfall aber noch eine gerichtliche Betreuung notwendig.
Welcher Handlungsbedarf besteht?
Experten empfehlen, parallel zur Vorsorgevollmacht eine Patientenverfügung zu verfassen. In dieser wird festgehalten, was genau der Bevollmächtigte im Falle einer unheilbaren Krankheit, nach einem schweren Unfall oder am Ende des Lebens entscheiden soll. Welche ärztlichen Maßnahmen und Eingriffe sind erwünscht und welche nicht? Nach dem Patientenrechtegesetz des Bürgerlichen Gesetzbuches dürfen Ärzte eine Behandlung nur ansetzen, wenn eine Einwilligung vorliegt. Kann dies nicht mehr selbst entschieden werden, übernimmt das ein Vertreter oder Bevollmächtigter. Wurden die persönlichen Wünsche in einer Patientenverfügung festgehalten, sorgt der Vertreter für die Einhaltung und Umsetzung. Auch hier sollten die eigenen Wünsche und Vorstellungen genau festgehalten werden, um einer gerichtlichen Entscheidung vorzubeugen.
Gut zu wissen
Patientenverfügungen und Vorsorgevollmachten gelten nur dann, wenn tatsächlich keine selbständigen Entscheidungen mehr getroffen werden können. Inhaltliche Änderungen sind jederzeit möglich, daher sollte immer wieder geprüft werden, ob die Inhalte noch aktuell sind oder angepasst werden müssen. Selbstverständlich muss eine Vorsorgevollmacht in gegenseitigem Einverständnis erfolgen und der Bevollmächtigte muss über seine Handlungsfelder und den Aufbewahrungsort der Vollmacht informiert sein. Diese kann beispielsweise bei einem Notar hinterlegt werden. Es besteht auch die Möglichkeit, die Vorsorgevollmacht im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer eintragen zu lassen www.vorsorgeregister.de.
Foto: Mit einer Vorsorgevollmacht und einer Patientenverfügung werden die eigenen Bedürfnisse und Wünsche respektiert.