Bad Segeberg (em) Nachdem am 23. November 2016 in Proben von einem Seeadler, aufgefunden in der Gemeinde Seedorf und einer Graugans, aufgefunden in der Gemeinde Tensfeld, im nationalen Referenzlabor „Friedrich-Löffler-Institut (FLI)“ das hochpathogene Influenza A Virus des Subtyps H5N8 nachgewiesen worden war, mussten die bestehenden Sperrbezirke und das bestehende Beobachtungsgebiet im Kreis Segeberg angepasst werden. Umfangreiche Schutzmaßnahmen wurden in den Restriktionsgebieten festgelegt.

Auch nach dem 23. November wurden weiterhin im Kreis Segeberg bei verendeten Greifvögeln und Wildvögeln, die dem Veterinäramt durch Bürgerinnen und Bürger oder durch die örtlichen Ordnungsbehörden und die Polizei gemeldet worden waren, Proben gezogen. Erfreulicherweise konnte in keiner Probe das Influenza A- Virus des Subtyps H5N8 nachgewiesen werden. Dies gilt auch für die Proben, die beim Wirtschaftsgeflügel im Vorwege eines Verbringens aus dem Bestand oder aus sonstigen Gründen gezogen worden waren.

Vor diesem Hintergrund können die strengen Schutzmaßnahmen im Sperrbezirk und im Beobachtungsgebiet auf der Grundlage der Geflügelpest-Verordnung zum Teil aufgehoben werden. Eine entsprechende Änderung der „Tierseuchenrechtlichen Allgemeinverfügung zum Schutz gegen die Geflügelpest durch Wildvögel im Kreis Segeberg“ ist heute (15. Dezember) in Kraft getreten. Danach gelten im Sperrbezirk und dem Beobachtungsgebiet einheitlich weiterhin folgende Schutzmaßregeln:

1. Sämtliches Geflügel (Hühner, Truthühner (Puten), Perlhühner, Rebhühner, Fasane, Laufvögel, Wachteln, Enten und Gänse) eines Bestandes ist

a) in geschlossenen Ställen oder
b) unter einer Vorrichtung, die aus einer überstehenden, nach oben gegen Einträge gesicherten dichten Abdeckung und mit einer gegen das Eindringen von Wildvögeln gesicherten Seitenbegrenzung (Schutzvorrichtung) zu halten.

Es wird hierzu auch auf die Allgemeinverfügung des Landrates des Kreises Segeberg vom 9. November zur Aufstallungspflicht verwiesen.
2. Wer Hühner, Truthühner, Perlhühner, Rebhühner, Fasane, Laufvögel, Wachteln, Enten oder Gänse hält, hat dies dem Kreis Segeberg, Der Landrat, Fachbereich Ordnungswesen, Straßenverkehr, Verbraucherschutz, Fachdienst Tiergesundheit und haltung (Veterinäramt), Hamburger Straße 30, 23795 Bad Segeberg, Telefon 04551 951-334/337, Telefax 04551 951-237, Email: veterinaer@kreis-segeberg.de unter Angabe seines Namens, seiner Anschrift, und der Anzahl der im Jahresdurchschnitt gehaltenen Tiere, ihrer Nutzungsart und ihres Standortes unverzüglich mitzuteilen, soweit dies noch nicht erfolgt ist.
3. Wer einen Hund oder eine Katze hält, hat sicherzustellen, dass diese im Sperrbezirk und im Beobachtungsgebiet nicht frei umherlaufen (Anleinpflicht).
4. Gehaltene Vögel dürfen nicht zur Aufstockung des Wildvogelbestandes freigelassen werden.
5. Federwild darf nur mit meiner Genehmigung oder aufgrund meiner Anordnung gejagt werden.

Das Verbringungsverbot für gehaltene Vögel aus den Restriktionszonen ist entfallen
Den Zuschnitt der Restriktionszonen finden Sie als Kartenübersicht in der Anlage der Tierseuchenrechtlichen Allgemeinverfügung zum Schutz gegen die Geflügelpest durch Wildvögel im Kreis Segeberg Änderung von Maßregeln im Sperrbezirk und im Beobachtungsgebiet-, die gestern im Internetportal des Kreises Segeberg unter „Bekanntmachungen“ veröffentlicht worden ist. Das Kreisveterinäramt bittet dringend zu beachten, dass Höfe, bei denen Verdachtsfälle auftreten, aus Tierseuchenschutzgründen nicht von (unbefugten) Dritten betreten werden. Menschen können das Virus unter den Vögeln weiterverbreiten beispielsweise über Schuhe oder Stiefel, an denen Vogelkot infizierter Tiere haftet. Es müssen strenge Biosicherheitsmaßnahmen eingehalten werden. Der Kreis Segeberg bittet daher alle, sich dieser Verantwortung bewusst zu sein.

Die strengen Biosicherheitsmaßnahmen auch für kleine Geflügelbestände und das Aufstallungsgebot gelten weiterhin im gesamten Land Schleswig-Holstein
Das Kreisveterinäramt ist zu den üblichen Geschäftszeiten über das Bürgertelefon (Tel.: 04551 951 211) zu erreichen. Sollte außerhalb der Geschäftszeiten die Erreichbarkeit nicht gegeben sein, besteht jederzeit auch die Möglichkeit, das Kreisveterinäramt über den Fund toter Vögel durch die Rettungsleitstelle (Tel.: 112) zu informieren.