Bad Segeberg (em) Das Landesblindengeld ist eine freiwillige Leistung des Landes Schleswig-Holstein, die einkommens- und vermögensunabhängig gewährt wird. Es wird unter bestimmten Voraussetzungen an Zivilblinde Menschen, blinden Menschen gleichgestellte und hochgradig in der Sehfähigkeit behinderte Menschen erbracht. Es dient zum Ausgleich der behinderungsbedingten Mehraufwendungen und wird auf Antrag gewährt.
Durch die Pflegereform und die Einführung von Pflegegraden ist die anteilige Anrechnung von Pflegeleistungen auf das Blindengeld durch Änderung des Landesblindengeldgesetzes zum 1. Januar angepasst wurden. Für blinde Menschen ohne Pflegegrad oder mit dem Pflegegrad 1 beträgt das Blindengeld weiterhin vor Vollendung des 18. Lebensjahres 200 Euro, danach 300 Euro und für Taubblinde 400 Euro. Für Blindengeldempfänger der Pflegegrade 2 bis 5 ändert sich die Höhe des Blindengeldes. Allen Berechtigten, die aufgrund der bisher erfolgten Anrechnung von Pflegeleistungen kein Blindengeld erhalten haben wird empfohlen, erneut den Anspruch auf Blindengeld prüfen zu lassen. Auskünfte beim Kreis Segeberg hierzu erteilt Frau Osterholz aus dem Fachdienst Soziale Sicherung, Telefon 0 45 51 / 951-372. Dort können auch die Antragsvordrucke angefordert werden.
