Bad Segeberg (em) Seit dem 7. Februar ist es amtlich, das Landesblindengeldgesetz wurde geändert und somit beträgt das Blindengeld ab 1. Januar 2013 für blinde Menschen nach Vollendung des 18. Lebensjahres 300 Euro, bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres 200 Euro und für Taubblinde 400 Euro.
Als Blinde im Sinne dieses Gesetzes gelten auch Personen,
deren Sehschärfe auf dem besseren Auge nicht mehr als 1/50 beträgt,
bei denen durch Nummer 1 nicht erfasste, nicht nur vorübergehende Störungen des Sehvermögens von einem solchen Schweregrad vorliegen, dass sie der Beeinträchtigung der Sehschärfe nach Nummer 1 gleich zu achten sind.
Die Blindheit oder eine ihr nach gleichgestellte Sehbehinderung (Merkzeichen Bl) ist durch die Vorlage eines Feststellungsbescheides des Landesamtes für soziale Dienste in Lübeck nachzuweisen.
Leistungen, die zum Ausgleich der durch Blindheit bedingten Mehraufwen-dungen nach anderen Vorschriften gezahlt werden, werden auf das Blindengeld angerechnet. Dies sind insbesondere Leistungen bei häuslicher Pflege, auch soweit es sich um Sachleistungen handelt.
Die Kreisverwaltung empfiehlt allen Berechtigten, die aufgrund der Kürzungen des Blindengeldes zum 01.01.2011 kein Blindengeld mehr erhalten, ihre An-sprüche zu überprüfen.
Blindengeld wird grundsätzlich ab Antragstellung gewährt. Da die Gesetzesänderung rückwirkend zum 01.01.2013 in Kraft tritt, wird der Kreis bis zum 31.03.2013 gestellte Anträge, die aus diesem Grund gestellt werden, auch rückwirkend anerkennen.
Da das Blindengeld auf die Blindenhilfe anzurechnen ist, kann es bei der Blindenhilfe zu Kürzungen kommen.
Die Änderungsbescheide der Kreisverwaltung werden Ende nächster Woche versandt. Für Fragen steht Frau Osterholz unter der Telefonnummer 04551/951372 zur Verfügung.