Bad Segeberg (em) Die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch Die Autobahn GmbH des Bundes, Niederlassung Nord beabsichtigt den Bau der A20 durchzuführen. Die DEGES Deutsche Einheit Fernstraßenplanungs- und -bau GmbH, Zimmerstraße 54 in 10117 Berlin wurde beauftragt, die Bundesautobahn A 20 zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse und Erhöhung der Verkehrssicherheit weiter zu planen und zu bauen. Um das Vorhaben ordnungsgemäß planen zu können, ist es notwendig, in der Zeit vom 01.12.2024 bis 30.11.2025 Vorarbeiten durchzuführen.
Ergänzende Baugrunduntersuchungen / Grundwassermonitoring Betreten und Befahren der Grundstücke zur Durchführung von
- Ortsbesichtigungen und Absteckungsarbeiten
- Einrichten der Baustellen
- Durchführen von Aufschlussbohrungen und Probenentnahmen
- Errichtung von Grund- und Oberflächenwassermessstellen
- Räumen der Baustelle
Die Bohrkampagne erfolgt in einer technisch logistisch sinnvollen Abfolge unter Berücksichtigung standörtlicher Besonderheiten. Dabei werden besonders schützenswerte Bereiche berücksichtigt. Die Arbeitsdauer der Aufschlussbohrungen beträgt je Ansatzpunkt ca. 2 bis 3 Tage.
Bei den Erkundungsarbeiten wird kettengetriebene Erkundungstechnik eingesetzt. Nach Abschluss der Erkundungsarbeiten werden die Bohrlöcher ordnungsgemäß verfüllt und der ursprüngliche Geländezustand wiederhergestellt.
Vermessungsarbeiten Betreten der Grundstücke zur Durchführung von
- Ortsbesichtigung, Geländeerfassung und Absteckungsarbeiten
- temporärem Kennzeichnen von Mess- und Arbeitspunkten
- kurzfristigem Aufstellen von Messinstrumenten
- vorübergehendem Einschlagen oder Eingraben von Vermarkungen und/oder Höhenfestpunkten
Bestandsaufnahme (Kartierung) für Umweltuntersuchungen Betreten der Grundstücke zur
- Erfassung von Biotop- und Nutzungstypen sowie faunistischen Lebensräumen
Eine Beeinträchtigung des Verkehrs im öffentlichen Straßennetz ist lediglich in einem geringen Umfang zu erwarten. Außerhalb der Verkehrsflächen sind die Vorarbeiten mit geringfügiger Beeinträchtigung der Verfügbarkeit der Grundstücke verbunden.
Da die genannten Arbeiten im öffentlichen Interesse liegen, sind die betroffenen Grundstückseigentümer und sonstigen Nutzungsberechtigten nach§ 16 a Absatz 1 des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) verpflichtet, die Durchführung dieser Arbeiten zu dulden.
Die Arbeiten können auch durch Beauftragte der Straßenbauverwaltung durchgeführt werden. Etwaige durch diese Vorarbeiten entstehende unmittelbare Vermögensnachteile werden in Geld entschädigt. Sollte eine Einigung über eine Entschädigung in Geld nicht erreicht werden können, setzt die zuständige Behörde auf Antrag die Entschädigung fest. Durch die Vorarbeiten wird noch nicht über die Zulassung und die Ausführung des geplanten Straßenbauvorhabens entschieden. Aufgrund der Dringlichkeit des Vorhabens wird hiermit die sofortige Vollziehbarkeit angeordnet.
Begründung:
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der o.a. Vorarbeiten erfolgt im öffentlichen Interesse gern.§ 80 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
Das Vorhaben des Baus der A 20 ist in den Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen, der als Anlage dem Bundesfernstraßenausbaugesetz (FStrAbG) beigefügt ist, als Vorhaben des „vordringlichen Bedarfs" aufgenommen worden. Es dient der Deckung eines gesetzlich durch§ 1 FStrAbG festgestellten Bedarfs.
Bei der Beurteilung der Dringlichkeit von Vorarbeiten hat weiterhin der in§ 17e Abs. 2 FStrG geregelte Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Anfechtungsklage gegen den Planfeststellungsbeschluss Beachtung zu finden.
Die Vorarbeiten sind erforderlich, um den Planungsprozess zu Ende zu führen. Im Vergleich zu dem öffentlichen Interesse an der baldigen Durchführung der Vorarbeiten sind die unmittelbaren nachteiligen Auswirkungen der punktuellen Maßnahmen auf den betreffenden Grundstücken geringfügig und reparabel sowie vorübergehender Natur. Aus diesem Grund muss das Interesse, durch die aufschiebende Wirkung von Rechtsbehelfen eine Aufschiebung dieser Arbeiten zu erreichen, dem öffentlichen Interesse am Fortschreiten der Planung untergeordnet werden.