Kaltenkirchen (em) Wenn ein volljähriger Mensch aufgrund einer Erkrankung oder Behinderung ganz oder teilweise nicht in der Lage ist, für sich selbst zu entscheiden, dann kann ihm das Betreuungsgericht einen rechtlichen Betreuer/in zur Seite stellen. Durch die Reform des Betreuungsrechts sind nun bestimmte Voraussetzungen/Qualifikationen für berufliche und ehrenamtliche Betreuer verpflichtend vorgeschrieben.

Im Mittelpunkt des neuen Betreuungsrechts steht die Selbstbestimmung des Menschen. Ein Betreuer ist verpflichtet die Wünsche des Betroffenen zu besprechen und den betreuten Menschen dabei zu unterstützen, die Wünsche zu erfüllen.

Ein Grundsatz der Betreuung ist: Unterstützung vor Vertretung. Das bedeutet, dass die betreute Person grundsätzlich weiterhin ganz oder teilweise selbst ihre Entscheidung trifft, Geschäfte tätigt sowie relevante Erklärungen abgeben kann.

Durch die Reform wurde auch das sogenannte Ehegattennotvertretungsrecht eingeführt. Ein Ehepartner ist damit berechtigt, den Partner für einen Zeitraum von 6 Monaten in gesundheitlichen Angelegenheiten (und damit verbundenen Bereichen: z.B. Pflege) zu vertreten.

Grundsätzlich gilt weiterhin, dass vor Einrichtung einer Betreuung geprüft wird, ob eine Vorsorgevollmacht vorliegt, die vorrangig ist, oder ob andere Hilfen ausgeschöpft sind.

Britta Warnecke (Betreuungsverein Kreis Segeberg e.V.) und Hans-Peter Guckel (Betreuungsverein im Landesverein für Innere Mission / Rickling) werden am

Donnerstag, den 29.Februar 2024, um 19.00 Uhr

im Haus der Sozialen Beratung – Beratungszentrum Kaltenkirchen,

Flottkamp 13b (1.Stock/Raum: 1.30)

über die Reform des Betreuungsrechts referieren und die Fragen der Teilnehmer beantworten.