Neumünster/Kreis Segeberg. Mit Beginn der Gartensaison lassen viele Eigentümer und Mieter Rasen mähen, Hecken schneiden oder Bäume zurückschneiden. Wer dafür einen professionellen Dienstleister beauftragt, kann einen Teil der Kosten steuerlich geltend machen. Darauf weist der Bund der Steuerzahler (BdSt), Bezirksverband Neumünster/Segeberg, hin.
Rechtsgrundlage ist § 35a Einkommensteuergesetz. Laufende Gartenarbeiten zählen in der Regel zu den haushaltsnahen Dienstleistungen. Dazu gehören etwa Rasenmähen, Heckenschnitt, Laubbeseitigung oder Schädlingsbekämpfung.
Steuerpflichtige können 20 Prozent der reinen Lohnkosten direkt von ihrer Einkommensteuer abziehen – maximal 4.000 Euro pro Jahr. Damit sind Aufwendungen von bis zu 20.000 Euro jährlich begünstigt.
Auch bestimmte Handwerkerleistungen im Garten sind absetzbar, etwa Pflasterarbeiten, der Bau einer Terrasse oder das Verlegen von Rollrasen. Hier beträgt die Steuerermäßigung ebenfalls 20 Prozent der Lohnkosten, jedoch höchstens 1.200 Euro pro Jahr.
Wichtig: Es muss eine ordnungsgemäße Rechnung vorliegen, in der die Arbeitskosten gesondert ausgewiesen sind. Materialkosten werden nicht berücksichtigt. Zudem muss die Zahlung unbar erfolgen, also per Überweisung – Barzahlungen erkennt das Finanzamt nicht an.
Die Steuerermäßigung können nicht nur selbstnutzende Eigentümer nutzen, sondern auch Mieter, sofern die entsprechenden Kosten in der Nebenkostenabrechnung separat aufgeführt sind. Die Regelung gilt auch für Zweit- oder Ferienwohnungen, wenn diese zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden.
„Wer die formalen Voraussetzungen erfüllt und die Beträge in der Einkommensteuererklärung bei den haushaltsnahen Aufwendungen einträgt, kann seine Steuerlast spürbar senken“, sagt der BdSt-Bezirksverbandsvorsitzende Hans-Peter Küchenmeister.
