Bad Bramstedt (em) Bei der Rinderschlachtung und Zerlegung sind Tierschutz, Hygiene und Sicherheit oberste Gebote, um dem Konsumenten einwandfreie Produkte zu gewährleisten.
Zum Schutz des Verbrauchers und der Tiere hat hier die ordnungsgemäße Überwachung der Einhaltung der tierschutzrechtlichen und lebensmittel(hygiene)rechtlichen Standards durch entsprechende Untersuchungen und Kontrollen an erster Stelle zu stehen.
Nach dem geltenden Recht hat der Betreiber als Lebensmittelunternehmer im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht sicher zu stellen, dass in den Produktions- und Verarbeitungsstufen die einschlägigen Hygiene- und Tierschutzvorschriften eingehalten werden.
Es trifft zu, dass bei einer Überprüfung am 14. Januar 2013 im Betrieb überwiegend bauliche Mängel festgestellt wurden, die aber seinerzeit von der Firma VION abgestellt worden waren.
Am 25. Februar gab es eine staatsanwaltschaftliche Durchsuchungsmaßnahme und fachaufsichtliche Überprüfung in den Betrieben, die Tierschutz und Hygiene im Fokus hatte.
Die strafrechtlichen Ermittlungen der Staatsanwaltschaft Kiel haben begonnen und werden voraussichtlich noch einige Zeit in Anspruch nehmen. Aus dem strafrechtlichen Verfahren sind hier keine Einzelheiten bekannt. Behördenakten der Kreisverwaltung wurden der Staatsanwaltschaft im Rahmen der Amtshilfe sogleich ausgehändigt, um die Angelegenheit weiter aufzuklären.
Gemeinsam mit dem Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume des Landes Schleswig-Holstein (MELUR) wurde in den vergangenen Tagen die weitere überwachungsbehördliche Vorgehensweise abgestimmt (Durchführung einer Bestandsaufnahme im Betrieb, Erstellung eines Mängelkataloges, Erarbeitung eines Maßnahmenplanes, Beauftragung unabhängiger Gutachter). Hierbei ist eine klare Trennung zwischen den unterschiedlichen Rechtsbereichen des Strafrechtes (repressive Ahndung/Ermittlungen der Strafverfolgungsbehörde) und des Ordnungsrechtes (präventive Gefahrenabwehr/Beseitigung von Störungen durch die Überwachungsbehörde) vorzunehmen.
Vor Wiederaufnahme der Tätigkeiten in den Betrieben ist eine Abstimmung mit dem MELUR erforderlich. Die Wiederaufnahme der Tätigkeiten in den Betrieben darf nach fachaufsichtlicher Weisung erst wieder zugelassen werden, nachdem durch die in Auftrag gegebenen Fachgutachten unabhängiger Sachverständiger der Nachweis der Mängelbeseitigung erbracht wurde und der Nachweis vom MELUR als Fachaufsichtsbehörde bestätigt wurde.
Die Kreisveterinärbehörde hat die einstweilen geschlossenen Betriebe in Bad Bramstedt in den vergangenen Tagen erneut überprüft und sich ein eigenes Bild über die fachaufsichtlich am 25. Februar festgestellten Mängelpunkte gemacht.
Voraussetzung für eine Wiederaufnahme der Betriebe wäre, dass die Firma ihre Betriebe mangelfrei macht und die Mangelfreiheit fachgutachterlich bestätigt wird. Dies beinhaltet auch die Frage, ob eine nachhaltige/dauerhafte Mangelfreiheit gewährleistet ist. Der Kreis Segeberg hat zur weiteren Aufklärung und Prüfung der Frage einer Wiederaufnahme der Tätigkeiten vor Ort insgesamt drei anerkannte unabhängige Sachverständige beauftragt, die die Bereiche „Baulicher Zustand und Hygiene“, „Tierbetäubung/Tiertötung“, „Abläufe der amtlichen Überwachung von der Lebendviehannahme bis zur Endbeurteilung der Schlachtrinder“ vor Ort begutachten und bewerten sollen.
Am 3. März wurde dem MELUR durch die Kreisveterinärbehörde bereits das erste Gutachten zu dem Bereich Hygiene sowie einen Maßnahmenplan vorgelegt. Diese Unterlagen sind vom MELUR nun fachaufsichtlich zu bewerten.
Bereits Dienstag, 4. März, hat vor Ort ein sogenannter praktischer Begutachtungsbetrieb unter Supervision der zwei hinzugezogenen externen Sachverständigen stattgefunden.
Die Maßnahme war erforderlich, um nicht nur in der Theorie, sondern im praktischen Betrieb mögliche Fehlerquellen zu identifizieren (Analyse) und erforderlichenfalls durch geeignete Maßnahmen unverzüglich abzustellen (Konsequenz).
Die Prüfungsaufzeichnungen und Ergebnisse fließen in das weitere Verfahren ein. Das unter ordnungsgemäßen, hygienischen Bedingungen gewonnene Fleisch wurde zunächst vor Ort gelagert und bis auf weiteres nicht in den Verkehr gebracht.
Es wird betont, dass diese Maßnahme unmittelbar der weiteren Aufklärung und Bewertung der Abläufe durch Experten dient und ausdrücklich nicht die Wiederaufnahme des Schlacht- und Zerlegebetriebes bedeutet. Hierüber wird nach Vorliegen und Bewertung aller sachverständiger Stellungnahmen noch abschließend zu entscheiden sein.
Die Angelegenheit wird auch verwaltungsintern innerhalb der Kreisveterinärbehörde weiter aufgearbeitet. Wir verfolgen dabei nachdrücklich auch die Aufklärung, inwieweit Kreismitarbeiter/innen Pflichten in Ausübung ihrer Kontrollfunktionen verletzt haben könnten.