Bad Bramstedt (em) Steuerberater Ralph Prigann gab Informationen zum Steuerrecht für Rentner.

Das Bundesverfassungsgericht entschied auf Klage eines Pensionärs am 6. März 2002, auch Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung sind zu versteuern. Die Arbeitgeberanteile zur Rentenversicherung werden nicht besteuert. Seit 2005 werden Renten nachgelagert versteuert. „Unter der nachgelagerten Rentenversteuerung versteht man, dass die Beiträge zur Rentenversicherung steuerfrei sind, dafür aber später die Rente selbst versteuert werden muss.“ (zitiert aus der Broschüre Informationen zum Steuerrecht, 9. Auflage 2014, Seite 17 ff.)

Der Einstieg in die nachgelagerte Rentenversteuerung vollzieht sich stufenweise. Je später die Rente beginnt, desto höher ist der zu versteuernde Anteil der Rente. Wer bis einschließlich 2005 in Rente ging, hatte einen Besteuerungsanteil von 50 und und einen Prozentsatz für den Rentenfreibetrag von 50; dieses 50/50 bleibt im gesamten Rentenbezug unverändert. Ebenso bei den nachfolgenden Beispielen: 2006 lag das Verhältnis bei 52/48, 2015 bei 70/30, 2025 bei 85/15 und endet im Jahr 2040 bei 100/0.

Allerdings gilt es zu beachten: „Der zu Beginn der Rente festgelegte Rentenfreibetrag führt dazu, dass die jährlichen Rentenerhöhungen in voll Höhe (also zu 100 Prozent) versteuert werden. Künftige Rentenanpassungen erhöhen somit das individuelle steuerpflichtige Renteneinkommen.“ (zitiert aus der og. Broschüre, Seite 20.) Die Finanzämter legen die Bruttorente zugrunde.