Bad Bramstedt (lm/jj) Manchmal ist die vorübergehende Pflege und Betreuung eines pflegebedürftigen Menschen in einer vollstationären Einrichtung nötig. Hier kann die Kurzzeitpflege in Anspruch genommen werden eine Leistung der Pflegeversicherung oder des Sozialhilfeträgers.
Die Kurzzeitpflege kann zum einen die Zeit zwischen Krankenhausaufenthalt und dem Beginn einer häuslichen Pflege überbrücken. Zum anderem kann sie als Urlaubs- oder Krankenvertretung den pflegenden Angehörigen entlasten oder bei vorübergehender gesundheitlicher Verschlechterung des Pflegebedürftigen eine Krisensituation auffangen.
Voraussetzung
Ist die Versorgung des Pflegebedürftigen in den eigenen vier Wänden zeitweise, noch nicht oder nicht im erforderlichen Umfang möglich und eine teilstationäre Pflege reicht nicht aus, ist die Kurzzeitpflege für bis zu acht Wochen pro Jahr möglich. Die Kurzzeitpflege lässt sich zudem relativ einfach und unbürokratisch mit der häuslichen Verhinderungspflege kombinieren. Das kann beispielsweise nach einem Krankenhausaufenthalt, wenn aufgrund eines noch hohen Pflegeaufwandes die Unterbringung in einer stationären Einrichtung notwendig ist, geschehen.
Daraufhin kann dann dafür auch der Anspruch auf Verhinderungspflege verwendet werden. Die Pflegekasse übernimmt dafür bis zu 3.224 Euro. Umgekehrt ist das bei der Verhinderungspflege ebenso möglich. Das bedeutet für pflegende Angehörige, dass sie genau die Unterstützung wählen können, die in der individuellen Situation am besten hilft. Ausführliche Informationen zu Anspruchsvoraussetzungen, Art und Umfang des Anspruchs von Kurzzeitpflege gibt es direkt bei der Pflegekasse.