Bad Bramstedt (lm/jj) Pflegestufen werden zu Pflegegraden! Mit dem ersten Pflegestärkungsgesetz wurden die Leistungen für Pflegebedürftige in Deutschland bereits seit dem 1. Januar 2015 verbessert und ausgebaut. Seit dem 1. Januar 2016 gibt es mit dem zweiten Pflegestärkungsgesetz weitere Unterstützungen bei der pflegerischen Versorgung und Änderungen von Vorschriften.
Unter anderem wird auch der Pflegebedürftigkeitsbegriff neu definiert. Fünf Pflegegrade Damit werden die bisherigen drei Pflegestufen sowie die Festellung einer erheblich eingeschänkten Alltagskompetenz durch fünf neue Pflegegrade ersetzt. Unabhängig von körperlichen oder psychischen Einschränkungen erhalten erstmals alle Pflegebedürftigen einen gleichberechtigten Zugang zu den Leistungen der Pflegeversicherung. Das heißt, körperliche, geistige und psychische Einschränkungen werden gleichermaßen erfasst und in die Einstufung miteinbezogen.
Neue Grundlage
Minutenpflege und Defizitorientierung sollen so der Vergangenheit angehören. Bei der Begutachtung soll nun der Blick ganz individuell auf den einzelnen Menschen gerichtet sein. In sechs verschiedenen Lebesbereichen Mobilität, kognitive und kommunikative Fähigkeiten, Verhalten und psychische Problemlagen, Selbstversorgung, Bewältigung von und selbstständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen, Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte wird in unterschiedlicher Gewichtung der jeweilige Grad der Selbstständigkeit oder der vorhandenen Fähigkeiten ermittelt und zu einem Gesamtbild zusammengefügt. Hieraus erfolgt dann die Einstufung in einen Pflegegrad. Wirksam werden soll das neue Begutachtungsverfahren sowie die Umstellung von Pflegestufe auf Pflegegrad in der aktuellen Wahlperiode zum 1. Januar 2017.
Foto: Mehr Hilfe für Pflegebedürftige, eine bessere Absicherung der vielen pflegenden
Angehörigen und mehr Zeit für die Pflegekräfte das soll mit dem zweiten Pflegestärkungsgesetz erreicht werden.