Bad Segeberg. Der Sommer steht vor der Tür, und mit ihm kommt die lang ersehnte Grillzeit. Doch während wir uns auf entspannte Stunden im Garten oder auf dem Balkon freuen, kommen auch schnell die Fragen: Darf ich als Vermieter das Grillen oder Rauchen im Freien regeln? Wie gehe ich mit möglichen Streitigkeiten zwischen Mietern oder Eigentümern um? Und welche Rechte habe ich als Grundstückseigentümer, wenn sich ein Nachbar über Grillgerüche oder Zigarettenrauch beschwert? In diesem Blogbeitrag gehen wir auf diese Fragen ein und zeigen, wie man als Vermieter oder Grundstückseigentümer im Rahmen des Mietrechts, WEG-Rechts und Immobilienrechts richtig handelt.
1. Wie oft darf auf dem Balkon oder im Garten gegrillt werden
Die Frage, wie oft das Grillen im Freien erlaubt ist, ist leider nicht pauschal zu beantworten. Es gibt keine gesetzlich festgelegte Obergrenze, sondern die Rechtsprechung bewertet im Einzelfall, was zumutbar ist. Dabei spielen mehrere Faktoren eine Rolle: die Art des Grillens (Holzkohle, Gas oder Elektro), die räumlichen Gegebenheiten und die Intensität der Immissionen wie Rauch oder Gerüche.
Beispiele aus der Rechtsprechung zeigen, wie Gerichte mit dieser Thematik umgehen:
- AG Halle (Saale) entschied, dass Grillen auf der Terrasse maximal fünf Mal pro Jahr erlaubt ist (Urteil vom 11.12.2012, Az. 10 C 1126/12).
- Das OLG Oldenburg gestattete in beengten Verhältnissen bis zu vier Grillvorgängen pro Jahr (Urteil vom 29.05.2002, Az. 13 U 53/02).
- AG Bonn entschied, dass gelegentliches Grillen grundsätzlich als sozial üblich angesehen wird, solange keine erheblichen Beeinträchtigungen für Nachbarn entstehen (Urteil vom 29.04.1997, Az. 6 C 545/96).
Fazit: Als Vermieter oder Grundstückseigentümer sollten Sie auf eine realistische und faire Regelung achten. Eine Häufigkeit von drei bis sechs Grillvorgängen pro Jahr ist in der Regel als zumutbar anzusehen, solange keine wesentlichen Belästigungen durch Rauch oder Lärm entstehen.
2. Wie kann ich als Vermieter das Grillen regeln?
Als Vermieter haben Sie die Möglichkeit, das Grillen durch eine Hausordnung oder entsprechende Klauseln im Mietvertrag zu regeln. Dabei geht es vor allem um die Sicherstellung von Rücksichtnahme und das Vermeiden von Belästigungen.
Ein paar wichtige Punkte, die Sie als Vermieter berücksichtigen sollten:
- Ankündigungspflicht: Eine Ankündigung des Grillens, beispielsweise 24 oder 48 Stunden vorher, kann verlangt werden, damit sich Nachbarn entsprechend darauf einstellen können (siehe Urteil des AG Bonn, Az. 6 C 545/96).
- Hausordnung anpassen: Die Hausordnung kann nachträglich angepasst werden, um die Nutzung der Außenbereiche zu regeln, solange keine willkürlichen oder unzumutbaren Einschränkungen auferlegt werden (siehe Urteil des AG Bad Urach, Az. 1 C 229/16).
- Generelles Grillverbot: Ein pauschales Verbot ist in der Regel nicht zulässig, es sei denn, es gibt triftige Gründe (z. B. Brandschutzvorschriften oder eine außergewöhnlich hohe Belastung der Nachbarn durch Rauch).
3. Was tun, wenn Nachbarn sich über Rauch oder Gerüche beschweren?
Rauchen auf dem Balkon oder im Garten kann ebenfalls zu Streitigkeiten führen – insbesondere wenn der Rauch in benachbarte Wohnungen zieht. Doch wie geht man als Grundstückseigentümer oder Vermieter mit solchen Beschwerden um? Hier kommen das Mietrecht, das WEG-Recht und das Immobilienrecht ins Spiel.
Nachbarn können gegen Zigarettenrauch vorgehen, wenn dieser als wesentliche Beeinträchtigung wahrgenommen wird. Ein Unterlassungsanspruch (gemäß § 1004 Abs. 1 BGB) kann dann bestehen, wenn der Rauch gesundheitsschädlich ist oder das normale Wohlbefinden erheblich stört.
Die Gerichte haben sich bereits mehrfach mit dieser Thematik beschäftigt:
- BGH (Urteil vom 16.01.2015, Az. V ZR 110/14) stellte klar, dass deutlich wahrnehmbarer Rauch als wesentliche Beeinträchtigung angesehen wird, wenn er die Nachbarn in ihrer Nutzung des eigenen Grundstücks erheblich stört.
- Es ist zudem eine zeitliche Gebrauchsregelung möglich, bei der beide Parteien bestimmte Zeiten vereinbaren, in denen sie ihren Balkon oder ihre Terrasse nutzen können, ohne durch Rauch belästigt zu werden.
Fazit: Wenn Sie als Vermieter oder Grundstückseigentümer auf eine Beschwerde reagieren müssen, sollten Sie eine sachliche Lösung finden. Möglicherweise hilft eine zeitliche Regelung für das Grillen und Rauchen, um ein harmonisches Miteinander zwischen den Mietern oder Eigentümern zu fördern.
4. Was tun bei Streitigkeiten im Rahmen des WEG-Rechts?
Im WEG-Recht können Streitigkeiten über die Nutzung von Gemeinschaftseigentum, etwa dem Balkon oder dem Garten, ebenfalls aufkommen. Hier gelten ähnliche Regeln wie im Mietrecht: Rücksichtnahme und der Schutz der Nachbarn stehen im Vordergrund. Ein Anwalt für WEG-Recht kann dabei helfen, wenn es zu Konflikten kommt, die das Gemeinschaftseigentum betreffen.
Fazit: Streitigkeiten im Rahmen des WEG-Rechts lassen sich in der Regel durch die Vereinbarung von Nutzungszeiten oder durch eine Änderung der Gemeinschaftsordnung vermeiden. Ein Anwalt für Immobilienrecht oder WEG-Rechtkann hier eine wertvolle Hilfe sein, um Konflikte professionell zu lösen.
Fazit: Ruhig bleiben und flexibel bleiben
Ob Grillen oder Rauchen – im Mietrecht sowie im WEG-Recht gibt es klare Vorgaben, die Vermieter und Grundstückseigentümer dabei unterstützen, einen fairen Ausgleich zwischen den Interessen der Parteien zu finden. Wichtig ist, dass Sie als Vermieter Rücksichtnahme fordern, aber gleichzeitig keine unangemessenen oder willkürlichen Einschränkungen auferlegen. Bei Fragen oder Unsicherheiten rund um das Mietrecht, WEG-Recht oder Immobilienrecht ist es ratsam, einen spezialisierten Anwalt zu Rate zu ziehen, der Sie zu einer rechtssicheren Lösung führt.
Dieser Blogbeitrag dient ausschließlich zu Informationszwecken und stellt keine rechtliche Beratung dar. Die Inhalte wurden unter Verwendung von Künstlicher Intelligenz erstellt, jedoch redaktionell überarbeitet. Für spezifische rechtliche Fragen oder Anliegen empfehlen wir, einen qualifizierten Anwalt zu Rate zu ziehen.