Kreis Segeberg/Neumünster (em) In Zeiten der Not hält man zusammen, gerade in der jetzigen Situation ist die Spendenbereitschaft   groß. Geldspenden oder Sachspenden können steuerlich absetzbar sein, wenn sie freiwillig und ohne Gegenleistung für steuerbe­günstigte Zwecke an steuerbegünstigte Organisationen geleistet und mit einer Zuwendungsbestätigung nachgewiesen werden. Bei Sachspenden müssen neben der Zuwendungsbestätigung auch die Kaufbelege nachgewiesen werden.

Unter steuerbegünstigte Organisationen fallen solche, die ihren Sitz in Deutschland haben und die Spenden nachweislich zur Finanzierung von gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken nutzen. Darauf zu achten, rät der Bund der Steuerzahler (BdSt)-Bezirksverband Neumünster-Segeberg.

Für die steuerliche Anerkennung von Spenden kann das Finanzamt eine Zuwendungsbestätigung verlangen. Diese muss nach amtlich vorgeschriebenem Muster vom Spendenempfänger ausgestellt werden.  Bei Spenden unter 300 Euro genügt ein vereinfachter Nachweis, z.B. eine Buchungsbestätigung der Überweisung, ein Einzahlungsbeleg oder ein Kontoauszug, wenn der Name und die Kontonummer vom Auftraggeber und Empfänger sowie der Betrag und Buchungstag zu erkennen ist.

Die Zuwendungsbestätigung muss nicht mehr unaufgefordert beim Finanzamt vor­ gelegt werden. Bezirksverbandsvorsitzender Hans-Peter Küchenmeister rät, diese aber unbedingt für mindestens 1 Jahr aufzuheben, falls das Finanzamt diese Belege nachträglich noch einfordert. Spenden können bis zu einem Betrag von max. 20 Prozent aller Einkünfte als Sonderausgaben abgezogen werden.

Fällt der Spendenbetrag höher aus, kann die unberücksichtigte Summe ins Folgejahr vorgetragen und zusammen mit den Spenden des nächsten Jahres abgesetzt werden.