Ein Überblick vom Strafverteidiger Alexander-Georg Rackow aus Bad Segeberg - Niemand gerät gern ins Visier der Strafverfolgungsbehörden – aber es passiert schneller, als man denkt. Ein falscher Verdacht, ein Missverständnis oder ein unüberlegter Moment, und schon läuft ein Ermittlungsverfahren. Doch nicht jedes Strafverfahren endet zwangsläufig mit einer Hauptverhandlung oder einem Urteil vor Gericht. Tatsächlich gibt es in Deutschland verschiedene Möglichkeiten, ein Strafverfahren „leise“ und ohne große Öffentlichkeit zu beenden. Als Strafverteidiger aus Bad Segeberg erkläre ich Ihnen, wie das funktioniert – und welche Chancen es gibt, das Verfahren frühzeitig zu beenden.

1. Einstellung mangels hinreichendem Tatverdacht – § 170 Abs. 2 StPO

Die wohl angenehmste Variante: Das Verfahren wird eingestellt, weil gar kein hinreichender Tatverdacht besteht. Die Staatsanwaltschaft stellt in diesem Fall nach Abschluss ihrer Ermittlungen fest, dass sich der Anfangsverdacht nicht bestätigt hat oder schlicht keine ausreichenden Beweise vorliegen.

Das bedeutet: Kein Prozess, keine Geldstrafe – und vor allem keine Eintragung ins Führungszeugnis. Für Betroffene ist das die beste Lösung, da keine Auflagen erfüllt werden müssen und auch kein Schuldeingeständnis notwendig ist. Wichtig ist hier: Ein frühzeitig eingeschalteter Strafverteidiger kann oft schon in dieser Phase durch gezielte Kommunikation mit der Staatsanwaltschaft viel erreichen.

2. Einstellung wegen Geringfügigkeit – § 153 StPO

Eine weitere Möglichkeit ist die Einstellung nach § 153 StPO. Hier geht es nicht darum, ob jemand schuldig ist oder nicht – vielmehr sagt die Staatsanwaltschaft: „Ja, da ist möglicherweise etwas passiert – aber es ist so geringfügig, dass wir kein öffentliches Interesse an der Verfolgung sehen.“

Diese Einstellung ist ebenfalls ohne Auflagen möglich, setzt aber die Zustimmung des Gerichts voraus. Ein großer Vorteil: Auch hier erfolgt keine Eintragung im Führungszeugnis, und die Angelegenheit ist – zumindest strafrechtlich – vom Tisch.

3. Einstellung gegen Auflagen – § 153a StPO

Etwas anders sieht es bei § 153a StPO aus. Hier wird das Verfahren gegen bestimmte Auflagen und Weisungen eingestellt. Typische Auflagen sind zum Beispiel die Zahlung eines Geldbetrags an eine gemeinnützige Organisation oder an die Staatskasse, die Teilnahme an einem Anti-Aggressionskurs oder das Ableisten von Sozialstunden.

Das Verfahren bleibt quasi „in der Schwebe“, bis alle Auflagen erfüllt sind. Ist das der Fall, gilt es endgültig als eingestellt – ohne Schuldspruch, aber auch ohne vollständigen Freispruch. Für viele Mandanten ist das dennoch ein guter Weg, um eine öffentliche Verhandlung zu vermeiden und das Strafverfahren zu beenden.

4. Strafbefehl – Urteil ohne Verhandlung

Nicht ganz ohne Urteil, aber oft ohne Gerichtsverhandlung kommt der Strafbefehl aus. Dabei handelt es sich um ein schriftliches Urteil, das die Staatsanwaltschaft beim Amtsgericht beantragt – meist bei kleineren Delikten, wie etwa Diebstahl, Schwarzfahren oder fahrlässiger Körperverletzung. Der Strafbefehl enthält in der Regel eine Geldstrafe oder – seltener – eine Bewährungsstrafe.

Wichtig: Wer den Strafbefehl akzeptiert, bekommt zwar eine Verurteilung, erspart sich aber die öffentliche Hauptverhandlung. Allerdings sollte man einen Strafbefehl nie ungeprüft hinnehmen – denn oft lässt sich durch Einspruch noch eine deutlich bessere Lösung erzielen. Auch hier lohnt sich eine frühzeitige Beratung durch einen erfahrenen Strafverteidiger.

Fazit: Frühzeitig handeln – viel erreichen

Nicht jedes Ermittlungsverfahren muss vor Gericht enden. Ob durch Einstellung mangels Tatverdacht, wegen Geringfügigkeit oder gegen Auflagen – mit dem richtigen juristischen Beistand lassen sich viele Verfahren ohne Urteil abschließen. Auch der Strafbefehl kann unter Umständen ein schneller und diskreter Weg sein, um eine Angelegenheit abzuschließen – wenn man die richtigen Schritte kennt.

Als Rechtsanwalt für Strafrecht in Bad Segeberg stehe ich Ihnen mit Erfahrung, Fingerspitzengefühl und klarem Blick für Ihre Interessen zur Seite. Wenn Sie Post von der Polizei oder der Staatsanwaltschaft erhalten haben: Zögern Sie nicht, Kontakt aufzunehmen. Je früher Sie anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen, desto besser lassen sich die Weichen für ein glimpfliches Ende stellen.

Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und stellt keine rechtliche Beratung im Einzelfall dar. Er wurde unter Zuhilfenahme künstlicher Intelligenz erstellt und redaktionell geprüft.