Henstedt-Ulzburg (ng) Am gestrigen Abend, 15. Mai, stimmte die Gemeindevertretung Henstedt-Ulzburgs dem Antrag der FDP-Fraktion zu, das Verfahren zur Abwahl des suspendierten Bürgermeisters Torsten Thormählen einzuleiten. Viele Besucher kamen, um die wichtige Entscheidung über die Zukunft der Gemeinde direkt zu verfolgen.

Der Bürgervorsteher Carsten Schäfer eröffnete die Sitzung und las die schriftliche Stellungnahme Thomählens vor. Dieser nutzte die Gelegenheit, sich trotz der Aussprache von „bereits fast allen Fraktionen bzw. Fraktionsvorsitzenden für die Einleitung eines Abwahlverfahrens“ vor der Abstimmung persönlich zu äußern. Thormählen erwähnte die Einstellung des Verfahrens wegen Korruptionsvorwürfen gegen ihn und beteuerte zudem auch seine Unschuld im aktuell laufenden Verfahren wegen Verstoß gegen verwaltungsrechtliche Anzeige- und Ablieferungspflichten aus der Nebentätigkeitsverordnung. Er äußerte ein „grundsätzliches Verständnis“ für das Vorgehen der Gemeindevertretung, kritisierte jedoch die Verbreitung von „Unwahrheiten und Vorverurteilungen“ gegen ihn „von Seiten kommunalpolitisch Verantwortlicher“. Auch in Zukunft sei eine Zusammenarbeit mit der Gemeinde Henstedt-Ulzburg von seiner Seite aus denkbar.

Bürgervorsteher Carsten Schäfer berichtete, dass jedoch nicht absehbar sei, wann das Verfahren gegen Thormählen beendet sein wird, Henstedt-Ulzburg jedoch einen Bürgermeister benötigen würde. Die Folgen des Fehlens seien nicht länger hinnehmbar. Thormählen ist seit Anfang März 2012 suspendiert, die Gemeinde somit seit über einem Jahr ohne ihren Bürgermeister. Das Abwahlverfahren mache den Weg für einen neuen Bürgermeister frei.

Einstimmig entschied sich die Gemeindevertretung für die Einleitung des Verfahrens zur Abwahl Thormählens und legte als Abstimmungstag für die Henstedt-Ulzburger den 22. September fest. Somit können die wahlberechtigten Bürger im Zuge der Bundestagswahl auch über die Abwahl ihres Bürgermeisters abstimmen. Stimmen mindestens 20 Prozent für diese, so verliert Thormählen sein Amt als Bürgermeister. Bis dahin gilt für ihn ein Verbot zur Fortführung der Dienstgeschäfte als Bürgermeister der Gemeinde.