Henstedt-Ulzburg (em) Aus Anlass des bevorstehenden Jahreswechsels weist die stellvertretende Bürgermeisterin, Elisabeth von Bressensdorf, auf die gesetzlichen Bestimmungen über den Verkauf und das Abbrennen von Feuerwerkskörpern hin:

  1. Das Überlassen, insbesondere der Verkauf von pyrotechnischen Gegenständen der Klasse II, zum Beispiel Raketen, Knallfrösche, Kanonenschläge, an Personen unter 18 Jahre ist verboten (§ 22 Abs. 3 Sprengstoffgesetz (SprengG)). Es wird darauf hingewiesen, dass von dem Verbot auch das Überlassen pyrotechnischer Gegenstände, zum Beispiel von Eltern an die Kinder oder von älteren an jüngere Geschwister, erfasst wird.

  2. In der Zeit vom 1. Januar 2012 bis 27. Dezember 2012 ist das Feilhalten und das Überlassen von pyrotechnischen Gegenständen der Klasse II unzulässig (§ 22 Abs. 1 Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV).

  3. Auf der Grundlage des § 24 Abs. 2 Ziffer 2 1. SprengV ordnet die Gemeinde an, dass pyrotechnische Gegenstände der Klasse II mit ausschließlicher Knallwirkung zum Jahres-wechsel innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortslage nur von 18 bis 1 Uhr abgebrannt werden dürfen.

  4. Personen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr dürfen Feuerwerkskörper der Klasse II nicht abbrennen (§ 23 Abs. 2 1. SprengV).

  5. Das Abbrennen von Feuerwerkskörpern in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altenheimen ist verboten (§ 23 Abs. 1 1. SprengV).

  6. Die Grundstücke
    • Hamburger Straße Nr. 58, 157, 189 a,
    • Beckersbergstraße 40 (Kulturkate)
    • Dammstücken 25,
    • Kadener Chaussee 6,
    • Westerwohlder Straße 14 und 15

in den Ortsteilen Ulzburg beziehungsweise Ulzburg-Süd sind mit Reetdachhäusern bebaut. Ferner ist in den Ortsteilen Henstedt und Götzberg eine Vielzahl von Grundstücken mit Reetdachhäusern vorhanden.

Reetdachhäuser werden aufgrund ihrer Dacheindeckung als besonders brandempfindlich beurteilt. In der Vergangenheit haben unter anderem Feuerwerksraketen wiederholt mit Reet eingedeckte bauliche Anlagen in Brand gesetzt.

Um Brandgefahren durch das Abbrennen und Abschießen von Feuerwerksraketen beziehungsweise Abschussbechern aus Gas- oder Schreckschusswaffen aus Anlass des Jahreswechsels 2012/2013 vorzubeugen, ordnet die Gemeinde gemäß § 24 Abs. 2 Ziffer 1 1. SprengV an, dass das ohnehin vom 2. Januar bis 30. Dezember bestehende Abbrennverbot für pyrotechnische Gegenstände der Klasse II (§ 23 Abs. 1 1. SprengV) im Umkreis von 200 Metern um die aufgeführten Grundstücke sowie die reetgedeckten Häuser in den anderen Ortsteilen für Feuerwerksraketen und Abschussbecher aus Gas- oder Schreckschusswaffen auch auf den 31. Dezember 2012 und 1. Januar 2013 ausgedehnt wird.

Verstöße gegen die genannten Bestimmungen können gemäß § 46 1. SprengV als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße geahndet werden.