Henstedt-Ulzburg (em) Diese Presseerklärung weicht nur wenig von der vom 3. Juli 2013 ab. Der Strafbefehl ist erlassen. Die Hauptverhandlung gegen Herrn Thormählen soll nach dem Einspruch der Verteidigung am Montag beginnen.
In einer sehr umfangreichen Verteidigungsschrift wurde nachgewiesen, dass die Vorwürfe, sowohl was den unterstellten Sachverhalt als auch was die rechtliche Bewertung betrifft, einer Grundlage entbehren. Herr Thormählen hat weder einen Betrug begangen noch Arbeitsentgelte vorenthalten. Das Amtsgericht Norderstedt hat dennoch einen Strafbefehl erlassen. Sowohl die Annahme, Herr Thormählen hätte sich strafbar gemacht, als auch das dafür in dem Strafbefehl vorgesehene Strafmaß stoßen hier auf völliges Unverständnis.
Der Betrug soll durch Unterlassen einer Nebentätigkeitsanzeige begangen worden sein. Ein kompliziertes rechtliches Konstrukt, das im vorliegenden Fall nicht trägt. Herr Thormählen hat seine Nebentätigkeiten angezeigt. Die Uneinigkeit darüber, ob in ausreichendem Maße, mag das Verwaltungsgericht klären. Die maßgeblichen Personen kannten die tatsächlichen Verhältnisse. Herr Thormählen hat niemanden getäuscht, also auch keinen Betrug begangen. Der behauptete Schaden, der den Städten Norderstedt und Henstedt-Ulzburg entstanden sein soll, liegt darin, dass diese Kommunen nicht das Einkommen abschöpfen konnten, das Herr Thormählen durch seine Arbeit für die Kommunalbetriebe Ellerau erzielt hat.
Der Vorwurf des Vorenthaltens von Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteilen ist ebenfalls unzutreffend. Er betrifft die Tätigkeiten zweier Personen für die Kommunalbetriebe Ellerau. In einem Fall hat das Arbeitsgericht Neumünster bereits festgestellt, dass eine Selbständigkeit zu Recht angenommen wurde. Damit bestand auch keine Sozialversicherungspflicht.
Die Verteidigung geht weiterhin von der Unschuld des Herrn Thormählen aus. Weitere Erklärungen werden zurzeit nicht abgegeben. Von Nachfragen bitten wir abzusehen.