Aufgrund des § 4 Abs. 1 Satz 1 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (Gemeindeordnung - GO-), des § 45 Abs. 3 Satz 2 Ziffer 3 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes SchleswigHolstein (StrWG), des § 2 Abs. 1 und des § 6 Abs. 1 bis 5 und Abs. 7 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein (KAG) und des § 6 der Satzung über die Straßenreinigung in der Stadt Kaltenkirchen vom 25.09.2019, sämtlich in der jeweils geltenden Fassung, wird nach Beschlussfassung der Stadtvertretung vom 25.11.2025 folgende Änderungssatzung erlassen: 

Artikel 1 – Satzungsänderungen 

§ 4 der Gebührensatzung erhält folgende Fassung: 

§ 4 Grundstücksbegriff und öffentliche Last 

(1) Für den Grundstücksbegriff findet § 5 Abs. 1 der Straßenreinigungssatzung der Stadt Kaltenkirchen in der jeweils geltenden Fassung Anwendung. Im Einzelfall kann die Stadt bei der Gebührenfestsetzung und -erhebung von diesem Grundstücksbegriff abweichen, wenn es die Gebührengerechtigkeit erfordert. 

(2) Die Straßenreinigungsgebühr lastet als grundstücksbezogene Benutzungsgebühr als öffentliche Last auf dem Grundstück. 

§ 5 Abs. 2 lit. a) wird wie folgt geändert: 

a) bei einem Grundstück, das zu mindestens zwei Drittel seiner längsten Ausdehnung parallel zu der zu reinigenden Straße an die Straße grenzt: Die Länge der an die Straße angrenzenden Grundstücksgrenze; 

Die Anlage 1 zur Straßenreinigungsgebührensatzung wird durch die dieser Änderungssatzung beigefügte Anlage 1 zur Straßenreinigungsgebührensatzung ersetzt. 

Artikel 2 - Inkrafttreten 

Diese Änderungssatzung tritt am 01.01.2026 in Kraft. Die vorstehende Satzung wird hiermit ausgefertigt und ist bekannt zu machen.

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