Kaltenkirchen (em) In der Stadt Bad Bramstedt und in der Gemeinde Hitzhusen wurde bei Wildvögeln der Ausbruch der Geflügelpest amtlich festgestellt. Der Kreis Segeberg hat daraufhin mit Allgemeinverfügung vom 8. März um die Fundorte jeweils das Gebiet mit einem Radius von mindestens 3 Kilometern als Sperrbezirk und mit einem Radius von jeweils mindestens 10 Kilometern um die Fundgebiete als Beobachtungsgebiet festgelegt.

Das gesamte Stadtgebiet der Stadt Kaltenkirchen gehört zum Beobachtungsgebiet II. Für das Beobachtungsgebiet gelten folgende Schutzmaßnahmen:

  1. Sämtliches Geflügel (Hühner, Truthühner (Puten), Perlhühner, Rebhühner, Fasane, Laufvögel, Wachteln, Enten und Gänse) eines Bestandes ist a) in geschlossenen Ställen oder b) unter einer Vorrichtung, die aus einer überstehenden, nach oben gegen Einträge gesicherten dichten Abdeckung und mit einer gegen das Eindringen von Wildvögeln gesicherten Seitenbegrenzung (Schutzvorrichtung) besteht, zu halten. Es wird hierzu auch auf die Allgemeinverfügung des Landrates des Kreises Segeberg vom 9. November 2016 zur Aufstallungspflicht verwiesen.

  2. Wer Hühner, Truthühner, Perlhühner, Rebhühner, Fasane, Laufvögel, Wachteln, Enten oder Gänse hält, hat dies dem Kreis Segeberg, Der Landrat, Fachbereich Ordnungswesen, Straßenverkehr, Verbraucherschutz, Fachdienst Tiergesundheit und haltung (Veterinäramt), Hamburger Straße 30, 23795 Bad Segeberg, Telefon 0 45 51 - 951 - 334 / 337, Telefax 0 45 51 951 - 237, Email: veterinaer@kreis-segeberg.de unter Angabe seines Namens, seiner Anschrift, und der Anzahl der im Jahresdurchschnitt gehaltenen Tiere, ihrer Nutzungsart und ihres Standortes unverzüglich mitzuteilen, soweit dies noch nicht erfolgt ist.

  3. Wer einen Hund oder eine Katze hält, hat sicherzustellen, dass diese im Beobachtungsgebiet nicht frei umherlaufen (Anleinpflicht).

  4. Gehaltene Vögel dürfen aus dem Beobachtungsgebiet nicht verbracht werden.

  5. Gehaltene Vögel dürfen nicht zur Aufstockung des Wildvogelbestandes freigelassen werden.

  6. Federwild darf nur mit meiner Genehmigung oder aufgrund meiner Anordnung gejagt werden.

Nach der Geflügelpestverordnung handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig den vorgenannten Anordnungen zuwiderhandelt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 30.000 Euro geahndet werden. Die komplette Allgemeinverfügung des Kreises Segeberg kann auf der homepage des Kreises Segeberg und der Stadt Kaltenkirchen eingesehen werden. Weitere Auskünfte zu den Maßnahmen in der Stadt Kaltenkirchen erteilt im Rathaus Herr Dunemann, Tel. 0 41 91 / 939 319, E-Mail: ordnung@kaltenkirchen.de.