Kaltenkirchen (em) Im Herbst und dem kommenden Winter sind die Eigentümerinnen und Eigentümer verpflichtet, sich um die Straßenreinigung und den Winterdienst an ihren Grundstücken zu kümmern.
Grundlage hierfür ist die Straßenreinigungssatzung der Stadt Kaltenkirchen. Die Reinigungspflicht gilt für folgende Straßenteile
die Gehwege
die Radwege
die kombinierten Geh- und Radwege
die öffentlichen Wohnwege
die begehbaren Seitenstreifen
die Bordsteine die Gräben
die Grabenverrohrungen,
die dem Grundstücksanschluss dienen in der Frontlänge der anliegenden Grundstücke sowie an den Seiten und Rückfronten der betreffenden Grundstücke. Wo ein Gehweg nicht besonders abgegrenzt ist, gilt als Gehweg ein begehbarer Seitenstreifen oder ein den Bedürfnissen des Fußgängerverkehrs entsprechender Streifen der Fahrbahn. Dies gilt nicht, wenn auf der anderen Straßenseite ein Gehweg vorhanden ist. Es besteht auch die Möglichkeit, die Reinigung auf Dritte zu übertragen oder sie zu beauftragen.
Die Reinigung wird unterschieden in „ganzjährige Reinigung“ und speziellem „Winterdienst“: Ganzjährige Reinigung Im Rahmen der „ganzjährigen Reinigung“ umfasst die Reinigung die Säuberung der genannten Straßenteile einschließlich der Beseitigung von Abfällen geringen Um-fangs sowie Laub nach den örtlichen Erfordernissen der öffentlichen Sicherheit. Wildwachsende Kräuter sind zu entfernen. Herbizide oder andere chemischen Mittel dürfen nicht verwendet werden. Die Einläufe in Entwässerungsanlagen und die Hydranten sind sauber freizuhalten. Hydrantenschilder sind freizuschneiden. Einer mit der Reinigung verbundenen Staubentwicklung ist bei frostfreier Witterung durch Sprengen mit Wasser vorzubeugen.
Die zu reinigenden Straßenteile müssen grundsätzlich einmal wöchentlich auf ihre Sauberkeit kontrolliert und erforderlichenfalls gesäubert werden. Winterdienst Der ordnungsgemäße spezielle „Winterdienst“ umfasst, dass Gehwege und öffentliche Wohnwege bis zu einer Breite von 1,50 m von Schnee freizuhalten und bei Glätte zu bestreuen sind. Bei Straßen ohne Gehweg, in verkehrsberuhigten Bereichen und Tempo-30-Zonen ist beim Winterdienst von den Anliegern ein Streifen von bis zu 1,50 m Breite, gemessen von der jeweiligen gemeinsamen Grenze zwischen den anliegenden Grundstücken und der öffentlichen Verkehrsfläche, von Schnee freizuhalten und bei Glätte zu bestreuen. Die Gehwege sind bei Glatteis mit abstumpfenden Stoffen ohne Salzzusatz zu be-streuen.
Die Verwendung von Tausalzbeimengungen ist nur zulässig bei besonderen klimatischen Ausnahmefällen (z.B. Eisregen), in denen durch Einsatz von abstumpfenden Mitteln keine hinreichende Streuwirkung zu erzielen ist sowie an besonders gefährlichen Stellen an Gehwegen, zum Beispiel Treppen, Rampen, starke Gefälle- bzw. Steigungsstrecken oder ähnlichen Gehweg und Radwegabschnitten. Baumscheiben und begrünte Flächen dürfen nicht mit Salz oder sonstigen auftauenden Material bestreut werden. Schnee und Eis sind auf dem an die Fahrbahn grenzenden Drittel des Gehweges oder einem Seitenstreifen zu lagern. Wo dies nicht möglich ist, können Schnee und Eis auch auf dem Fahrbahnrand gelagert werden. Der Fahr- und Fußgängerverkehr darf hierdurch nicht gefährdet werden. Von anliegenden Grundstücken darf Schnee und Eis nicht auf die Fahrbahn geschafft werden.
In der Zeit von 7 bis 20 Uhr, sonn- und feiertags von 9 bis 20 Uhr, gefallener Schnee und entstehende Glätte sind unverzüglich nach Beendigung des Schneefalls bzw. nach dem Entstehen der Glätte zu beseitigen. Nach 20 Uhr gefallener Schnee und entstehende Glätte sind werktags bis 7 Uhr, sonn- und feiertags bis 9 Uhr des folgenden Tages zu beseitigen. Ein Verstoß gegen die Reinigungspflicht stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße bis zu 500 Euro geahndet werden kann. „Eine saubere und vor allem in den Wintermonaten auch verkehrssichere Stadt liegt im Interesse aller und kann nur erreicht werden, wenn jeder seinen Teil dazu bei-trägt.“, so Bürgermeister Hanno Krause.
Die Satzung über die Straßenreinigung in der Stadt Kaltenkirchen kann auch im Internet eingesehen werden unter www.kaltenkirchen.de / Rathaus & Politik / Bür-gerservice / Ortsrecht / 07 Öffentliche Einrichtungen.
