Neumünster. Wer noch Arbeitsmittel benötigt oder berufliche Aufwendungen zwingend tätigen muss, sollte prüfen, ob diese Ausgaben noch in diesem Jahr sinnvoll sind, rät der Bund der Steuerzahler (BdSt)-Bezirksverband Neumünster-Segeberg.
Arbeitnehmer können beruflich veranlasste Kosten als Werbungskosten absetzen. Daher lohnt sich vor dem Jahreswechsel ein genauer Blick auf die bisherigen Ausgaben.
Grundsätzlich berücksichtigt das Finanzamt automatisch den Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 Euro pro Jahr. Nur Werbungskosten, die darüber hinausgehen, wirken sich steuermindernd aus. Wer den Pauschbetrag bereits erreicht hat – etwa durch einen langen Arbeitsweg – oder knapp darunter liegt, sollte über die Anschaffung noch notwendiger Arbeitsmittel nachdenken. Fachbücher, Arbeitskleidung, Laptops oder Büromaterial können dann im aktuellen Jahr steuerlich hilfreich sein.
Liegen die eigenen Werbungskosten hingegen deutlich unter der Pauschale und ist klar, dass der Betrag nicht mehr erreicht wird, kann es sinnvoll sein, größere Anschaffungen ins kommende Jahr zu verschieben, rät BdSt-Bezirksverbandsvorsitzender Hans-Peter Küchenmeister.
Computer und Zubehör können bei überwiegend beruflicher Nutzung inzwischen sofort und nicht mehr über mehrere Jahre abgeschrieben werden. Erfolgt die Nutzung zu mehr als 90 Prozent beruflich, zählen die Kosten komplett; bei 50 Prozent Nutzung entsprechend zur Hälfte. Viele Arbeitnehmer wissen nicht, dass diese Sofortabschreibung auch für sie gilt. Andere Arbeitsmittel über 800 Euro netto, sprich 952 Euro brutto für Arbeitnehmer, müssen über mehrere Jahre abgeschrieben werden. Wer also etwa die Anschaffung von Laptop, Drucker und Co. plant oder sein Arbeitszimmer neu möbliert und dafür maximal 800 Euro netto pro Gegenstand ausgeben will, sollte den Kauf ins neue Jahr verschieben. Dann können die Ausgaben direkt im Jahr des Kaufs die Steuer mindern und der Werbungskosten-Pauschbetrag ist so ggf. überschritten.
