Neumünster (em) Aufgrund zahlreicher Anfragen in den vergangenen Tagen, weist die Stadt Neumünster auf den Umgang mit Gartenabfällen und anderen offenen Feuern hin. Grundsätzlich verboten ist das Verbrennen von Abfällen wie Kunststoffverpackungen, Altpapier oder auch von Bau- und Abbruchhölzern, auch wenn letztgenannte nicht lackiert oder imprägniert sind. In vorgenannten Fällen liegt nämlich eine unzulässige Abfallbeseitigung nach Abfallrecht vor. Werden sogar imprägnierte, lackierte Hölzer oder Teerpappe verbrannt, kann dies als Straftat verfolgt werden.
Das Verbrennen von Gartenabfällen, aber auch Brauchtumsfeuer mit zugelassenem Brennmaterial, sind in städtischen Bereichen problematisch, weil sich Nachbarn durch den Rauch belästigt fühlen. Darüber hinaus steht der bei der Verbrennung entstehende Feinstaub in Verdacht, Krankheiten auszulösen. Aus diesen Gründen und auch um eine unnötige Kohlendioxidfreisetzung zu minimieren, sollten sämtliche offene Feuer auf ein Mindestmaß reduziert werden. Ferner schränkt die „Landesverordnung über die Entsorgung von pflanzlichen Abfällen außerhalb von Abfallentsorgungsanlagen“ offene Feuer ein.
Danach dürfen pflanzliche Abfälle nur verbrannt werden, wenn diese im eigenen Garten nicht verwertet werden können. Grundsätzlich lassen sich jedoch die meisten Gartenabfälle durch Eigenkompostierung oder nach dem Schreddern wieder dem eigenen Garten zuführen. Ferner müssen sämtliche Brennmaterialen trocken sein, um die Rauchentwicklung zu minimieren. Durch das Feuer dürfen auch keine Tiere getötet werden, die sich in den Pflanzenabfällen verstecken. Weitere Informationen zu diesem Thema erhalten Sie auf der Internetseite der Stadt unter www.neumuenster.de im Umwelt-ABC unter „Gartenfeuer“ beziehungsweise „Osterfeuer“ sowie bei Stefan Dunst unter der Rufnummer 942-2610.