Neumünster (em) In der Adventszeit ist die Bereitschaft meist besonders hoch, für gemeinnützige Organisationen zu spenden. Dieses Engagement wird steuerlich gefördert: Spenden an kirchliche, mildtätige und gemeinnützige Organisationen können in der Einkommensteuererklärung als Sonderausgaben abgesetzt werden erläutert der Bund der Steuerzahler (BdSt)-Bezirksverband Neumünster-Segeberg.

Voraussetzung für den Spendenabzug ist eine ordnungsgemäße Zuwendungsbescheinigung. Grundsätzlich braucht dieser Spendennachweis nicht mehr der Einkommensteuererklärung beigefügt werden, die Bescheinigung muss dem Finanzamt nur noch auf Anforderung vorgelegt werden. Dafür muss der Nachweis aber mindestens ein Jahr lang nach Bekanntgabe des Steuerbescheides aufbewahrt werden! Bei Spenden bis einschließlich 300 Euro genügt in der Regel die Vorlage eines Einzahlungsbeleges mit Angabe des Spendenzwecks. Eine formale Zuwendungsbescheinigung ist in diesem Fall nicht erforderlich (sog. vereinfachter Zuwendungsnachweis nach § 50 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStDV) erklärt BdSt-Bezirksverbandsvorsitzender Hans-Peter Küchenmeister.

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