Norderstedt (em/lr) Die Berichterstattung über den Unfall von Michael Schumacher zeigte auf traurige Weise, dass es jeden Menschen jederzeit ereilen kann, dass er über einen unbestimmten Zeitraum berufsunfähig wird.

Besonders problematisch wird die Lage, wenn es sich bei diesem Menschen auch noch um den entscheidenden Kopf eines Unternehmens handelt. Jeder Mensch trifft an jedem Tag Entscheidungen. Man geht im Supermarkt einkaufen, man erteilt der Bank einen Überweisungsauftrag oder man kauft ein Haus, weil man davon schon immer geträumt hat. All dies sind rechtsgeschäftliche Entscheidungen und sie setzen voraus, dass man geistig in der Lage ist, solche Entscheidungen zu treffen. Immer mehr Menschen machen sich darüber Gedanken, dass sie möglicherweise im Alter nicht mehr in der Lage sind, solche Entscheidungen treffen zu können. Aber auch den „jungen“ Menschen kann Derartiges etwa durch Unfall oder Krankheit jederzeit treffen.

Das Gesetz
Für den Gesetzgeber muss jeder Mensch jederzeit in der Lage sein, rechtliche Entscheidungen treffen zu können. Ist er dies aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr, so bekommt er Hilfe in der Gestalt eines Betreuers. Dieser wird durch das Betreuungsgericht bestimmt. Das kann ein Angehöriger sein, es kann aber auch eine fremde Person, eben ein Berufsbetreuer, sein. Durch eine sogenannte Betreuungsverfügung kann man dem Gericht vorgeben, wer als Betreuer bestellt werden soll. Daran ist das Gericht grundsätzlich gebunden, es sei denn, der Betreffende verweigert die Annahme der Aufgaben, er kann selbst nicht oder es liegt ein Interessenkonflikt vor, sodass das Gericht nicht sicher davon ausgehen kann, dass dieser die Interessen des zu Betreuenden wahrnehmen wird. Insbesondere aufgrund des letzten Gesichtspunktes ist oft unsicher, ob das Gericht die gewünschte Person benennen wird.

Die Vorsorgevollmacht
Die Vorsorgevollmacht besteht klassischerweise aus drei Teilen: Einerseits einer Patientenverfügung, zum anderen aus der eigentlichen Vollmachtserteilung, die sich wiederum unterteilt in die Vollmacht für persönliche Angelegenheiten und die rechtsgeschäftliche Vollmacht. Bei der Patientenverfügung wird zunächst einmal nur geregelt, ob der Vollmachtgeber im Falle der unmittelbaren Lebensgefahr lebensverlängernde Maßnahmen wünscht oder nicht. Die meisten Menschen entscheiden sich dabei dafür, dass sie im Falle einer schweren Krankheit oder einer schweren Verletzung, die dauerhafte Schäden verursacht, keine lebensverlängernden Maßnahmen wünschen. Wohlgemerkt: Dieses gilt in der Regel nur bei der Perspektive, das Leben entweder schwerstkrank oder schwerstbehindert fortsetzen zu müssen. Bei lediglich kurzzeitigen Krisensituationen, nach deren Überwindung ein normales Leben zu erwarten wäre, sind Wiederbelebungsmaßnahmen selbstverständlich nicht dadurch ausgeschlossen.

Die Patientenverfügung selbst sagt über rechtliche Handlungsmöglichkeiten zunächst ansonsten nichts weiter aus. Daran knüpft die Vollmachtserteilung in persönlichen Angelegenheiten an. Hier gilt grundsätzlich, dass persönliche Angelegenheiten alles umfassen, was zunächst nichts unmittelbar mit Geld zu tun hat. Namentlich handelt es sich um die Entscheidung bezüglich ärztlicher Heilmaßnahmen. Kann sich der Kranke oder Verletzte selbst nicht mehr äußern, so tritt an seine Stelle der Bevollmächtigte, der mit den Ärzten kommuniziert und letztendlich die Entscheidung trifft, ob Maßnahmen vorgenommen werden oder eben gerade unterbleiben. Streng genommen handelt es sich bei diesem Teil der Vollmacht um den wichtigsten Teil, da dieser die Entscheidung über Leben und Tod beinhalten kann. Dieser Teil der Vollmachtserteilung ist dann gleichzeitig auch der belastendste Teil der Vollmachtsausübung für den betreffenden Bevollmächtigten.

An seinem Ende steht die Entscheidung über die Anwendung der Patientenverfügung, nämlich die Entscheidung, ob letztlich eine der Alternativen aus der Patientenverfügung eingetreten ist, die die Wiederbelebung oder künstliche Lebensverlängerung ausschließt. Bei der Vollmachtserteilung tritt dann als weiterer Baustein die rechtsgeschäftliche Vollmacht hinzu. Diese dient dazu, die rechtlichen Belange des Betroffenen in vermögensrechtlichen Fragen zu regeln. Dazu gehört z.B. der Abschluss oder die Kündigung von Verträgen, die Wahrnehmung von Rechten, wie bei Gesellschaftsbeteiligungen und dergleichen. Bei unserer Fragestellung hinsichtlich der Möglichkeit, die Fortführung des Unternehmens zu gewährleisten, wenn der eigentliche Kopf des Unternehmens zeitweise ausgefallen ist, geht es allein um diese rechtsgeschäftliche Vollmacht.

Im Rahmen der Vorsorgevollmacht wird in aller Regel eine sogenannte Generalvollmacht erteilt, die also grob gesagt den Bevollmächtigten die Möglichkeit verschafft, überall dort, wo rechtlich eine Stellvertretung überhaupt möglich ist, für den Betreffenden handeln zu können. Im nächsten Teil werden wir uns anschauen, welche Besonderheiten dbzgl. für den Fall der Entscheidungen im Rahmen einer Unternehmensführung eingreifen.

Foto: Rechtsanwalt/Notar Wolfgang Sohst, Kanzlei Lotz und Schmidt