Norderstedt (em) Die Grundidee des Gesetzgebers war eigentlich ganz einfach: Im Interesse des Rechtsfriedens und der Rechtssicherheit sollen Schuldner nur einer gewisse Zeit lang der Gefahr ausgesetzt werden, dass ihre Gläubiger die geschuldeten Leistungen einfordern können.

Dementsprechend schuf der Gesetzgeber Regelungen, die die Verjährung betreffen und die zumindest für einen großen Teil der Ansprüche an den Jahreswechsel anknüpfen. Rechtlich gesehen begründet die Verjährung eine sogenannte Einrede. Ist die Verjährung eingetreten und beruft sich der Schuldner gegenüber dem Gläubiger darauf, so kann der Gläubiger den Anspruch nicht mehr durchsetzen.

Die Verjährungsfrist:
Die Länge der Verjährungsfrist aber auch der Fristbeginn ist grundsätzlich vom Inhalt des Anspruchs abhängig. Es gibt eine Vielzahl von spezialgesetzlichen Regelungen, am bekanntesten dürften die Mangelhaftungsfristen im Kaufrecht und Werkvertragsrecht sein. Für alle nicht speziell geregelten Ansprüche kennt das Gesetz einen Auffangtatbestand, nämlich die regelmäßige Verjährungsfrist. Diese beträgt drei Jahre. Voraussetzung für den Beginn der Verjährung ist, dass einmal der Anspruch entstanden ist und zum anderen der Gläubiger von den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt. Daneben regelt das Gesetz noch mehrere weitere Alternativen. Die Frist beginnt bei der Regelverjährung mit Ende des Jahres zu laufen, in welchem die eben genannten Voraussetzungen eingetreten sind.

Anwendungsbeispiel für die Berechnung:
Der A verkauft am 01.06.2006 dem B sein Auto, wann verjährt der Kaufpreisanspruch? Der Anspruch ist am 1. Juni 2006 mit Abschluss des Kaufvertrages entstanden und A hat Kenntnis vom Abschluss des Kaufvertrages und auch von seinem Schuldner, dem B. Alle Bedingungen zum Beginn der Verjährungsfrist sind damit erfüllt, dementsprechend beginnt die Verjährungsfrist Ende 2006 zu laufen und dauert dann drei Jahre, sie endet somit zum 31.12.2009. Sind Vereinbarungen über die Verjährung zulässig? Ja, aber nur mit Einschränkungen. Zur praktischen Handhabung: Finden sich in einem Vertrag solche Klauseln, so sollte vorsichtshalber von deren Wirksamkeit ausgegangen werden und diese ggf. fachlich überprüft werden.

Mahnung hilft nicht:
Selbst unter Kaufleuten herrscht landläufig noch immer die Meinung, dass der Ausspruch einer oder mehrerer Mahnungen Einfluss auf den Verlauf der Verjährungsfrist haben würde. Dieses ist immer falsch, auch bei den speziell geregelten Verjährungsfristen. Aufhalten kann man die Verjährung ohne Mitwirkung des Schuldners in der Regel nur durch die Einleitung gerichtlicher Maßnahmen, wie Klage oder Mahnbescheid. Hier zählt das Eingangsdatum beim Gericht und derartige Schritte können in Eilfällen auch noch bis zum Jahresende ergriffen werden. Also: Mit Ende des Jahres 2011 verjähren die Ansprüche aus 2008, die der gesetzlichen Regelverjährung unterliegen. In diesem Sinne wünscht die Rechtsanwaltskanzlei Lotz und Schmidt allen Lesern ein gesundes, glückliches und erfolgreiches Jahr 2012.

Foto: Rechtsanwalt Wolfgang Sohst von der Kanzlei Lotz und Schmidt.

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