Norderstedt (em) Nach diesem „Sommer“ müssen wir die Wintersachen nicht lange im Keller suchen. Was machen wir mit der gesparten Zeit? Richtig: Wir kaufen Weihnachtsgeschenke!

Und schon stehen wir wieder vor den Werbeschildern, auf denen uns erklärt wird, dass es auf die Produkte zwei Jahre Gewährleistung oder auch zwei Jahre Garantie gibt. Stellt sich die Frage, was das eigentlich soll. Seit einigen Jahren hat der Gesetzgeber den Verbraucher beim Kauf neuer und gebrauchter Sachen besser geschützt, der Verbrauchsgüterkauf ist das Stichwort.

Die Gewährleistung
Wer als Verbraucher etwas kauft, egal ob einen Computer, ein Auto, eine Kaffeemaschine usw., genießt zunächst zwei Jahre Schutz davor, dass der Kaufgegenstand zum Zeitpunkt des Kaufes einen Mangel hatte. Dies nennt der Volksmund Gewährleistung, die Juristen nennen dies Mangelhaftung des Verkäufers. Diese zweijährige Frist ist bei neu gekauften Gegenständen gegenüber dem Endverbraucher zwingendes Recht, es ist also keine besondere Werbeaussage, wenn auf neu verkaufte Gegenstände zwei Jahre Gewährleistung gegeben werden. Mangelhaftung oder Gewährleistung bedeutet aber nun nicht zwingend, dass der Verkäufer Ersatz leisten muß, wenn die Sache innerhalb von zwei Jahren kaputtgeht. Eine Mangelhaftung besteht wirklich nur dann, wenn sich innerhalb der Zweijahresfrist ein Mangel zeigt, der schon zum Zeitpunkt der Übergabe der Sache an den Käufer vorhanden oder, wie wir sagen, angelegt war.

Beispiel: Gekauft wird ein Kaffeeautomat, Hersteller ist die Kaffee AG. Gekauft wird der Automat bei dem Händler Elektromarkt GmbH. Nehmen wir an, bei der Montage des Gerätes in Ostchina wird versehentlich eine Lötstelle nicht richtig verlötet. Der Kaffeeautomat fällt daher nach drei Monaten aus. Hier war der Mangel von Anfang an vorhanden, so dass entsprechende Mangelhaftungsansprüche gegen die Elektromarkt GmbH bestehen. Mit der Kaffee AG hat der Endkunde allerdings nichts zu tun, er hat nur einen Kaufvertrag mit der Elektromarkt GmbH abgeschlossen. Stellt sich natürlich sofort die Frage, woher man denn wissen soll, ob der betreffende Defekt schon bei Übergabe des Kaufgegenstandes vorhanden war. Dieses Problem hat der Gesetzgeber gesehen und für die ersten sechs Monate nach Übergabe des Gegenstandes eine sogenannte Beweislastumkehr eingeführt. Dies bedeutet, dass innerhalb der ersten sechs Monate der Verkäufer den Nachweis führen muss, dass die Sache nicht von Anfang an defekt war. Bedeutet im Umkehrschluss: Danach hat der Käufer den schwarzen Peter in der Hand, wenn der Verkäufer bestreiten sollte, dass ein Mangel von Anfang an vorhanden war.

Die Garantieerklärung
Häufig findet man in der Werbung Anpreisungen, dass Artikel zusätzlich mit einer Garantie verkauft werden, oftmals mit einer sogenannten Herstellergarantie. Dieses ist beispielsweise gängige Praxis beim Kauf eines Neuwagens. Die Garantie unterscheidet sich von der Mangelhaftung im Wesentlichen in zwei Richtungen: Zum einen ist der Garantiegeber meistens nicht der Einzelhändler, mit dem der Kaufvertrag abgeschlossen wird (im obigen Beispiel unsere Elektromarkt GmbH). Meistens handelt es sich um den Hersteller, also in unserem Beispiel die Kaffee AG. Somit kann der Abschluß einer solchen Garantie schon hinsichtlich der Bonität des Vertragspartners von Interesse sein. Des weiteren beinhaltet die Garantie in der Regel die Zusicherung der Funktionstauglichkeit des Kaufgegenstandes über einen bestimmten Zeitraum hinweg. Daher kommt es bei Garantiefällen in der Regel nicht darauf an, dass ein bestimmter Mangel schon zum Zeitpunkt des Kaufes des Gegenstandes vorhanden war. Hier muß man allerdings einschränkend klarstellen, dass anders als bei der Gewährleistung die Garantie nicht zwingend gesetzlich geregelt ist.

Der Inhalt der Garantie ist also letztendlich frei verhandelbar, sprich vom Garantiegeber frei festzulegen. Man muß sich daher bei Abschluß eines Garantievertrages, insbesondere wenn dadurch besondere Kosten entstehen sollen, die Vertragsbedingungen genau anschauen und prüfen, ob die Geltendmachung eines Garantieanspruches praktisch durchführbar ist. Insbesondere wenn also technische Nachweise für Mängelursächlichkeiten oder bestimmte Zeitpunkte des Auftretens eines Mangels vorausgesetzt werden, steht man vor ähnlichen Problemen wie bei der Mangelhaftung eben erläutert. Folge: Wer gegenüber Verbrauchern beim Verkauf neuer Produkte mit zweijähriger Gewährleistung wirbt, betreibt schlichtweg Bauernfängerei. Der Abschluß zusätzlicher Garantieverträge, insbesondere Herstellergarantien, kann lohnend und sinnvoll sein.