Norderstedt (em) Das Amt für Ordnung und Bauaufsicht der Stadt Norderstedt informiert die Bürgerinnen und Bürger, insbesondere die Halterinnen und Halter von Hunden, über neue gesetzliche Regelungen.

So heißt es seit dem Jahresbeginn in Schleswig-Holstein nicht mehr „Gesetz zur Vorbeugung und Abwehr der von Hunden ausgehenden Gefahren" (GefHG), sondern „Gesetz über das Halten von Hunden" (HundeG). Grundsätzlich gilt weiterhin, dass Hunde in der Stadt Norderstedt so zu halten sind, dass von ihnen keine Gefahren für die öffentliche Sicherheit ausgehen.

Zu beachten sind unter anderem:
• Leinenpflichten in bestimmten öffentlichen Bereichen, zum Beispiel in Fußgängerzonen und in öffentlichen Gebäude und Verkehrsmitteln
• Mitnahmeverbote in bestimmten Einrichtungen, zum Beispiel in Kirchen, Theatern, Badeanstalten oder auf Kinderspielplätzen
• anhand eines Halsbandes oder ähnlicher Kennzeichnung muss der Hundehalter ermittelbar sein
• Verbot der Ausbildung von Hunden mit dem Ziel einer gesteigerten Aggressivität
• die Pflicht, Verunreinigungen durch den Hund unverzüglich zu entsorgen.

Hunde, die älter als drei Monate sind, müssen elektronisch gekennzeichnet werden. Die Tierärztin/der Tierarzt setzt dafür einen Mikrochip unter der Haut des Hundes ein. Der Transponder muss dem ISO-Standard 11784 entsprechen und mit einem der ISO-Norm 11785 entsprechendem Lesegerät abgelesen werden können. Der Hundehalter soll für sein Tier eine Haftpflichtversicherung mit einer Mindestversicherungssumme von 500.000 Euro für Personenschäden und 250.000 Euro für Sachschäden abschließen. Das bedeutet: Wer die Möglichkeit hat, muss seinen Hund versichern. Nur in begründeten (Härte-)Fällen wird eine fehlende Versicherung nicht geahndet. Für Besitzer von als gefährlich eingestuften Tieren besteht ausnahmslos die Pflicht eine Haftpflichtversicherung abzuschließen. Die bisherige Rasseliste gefährlicher Hunde wird abgeschafft. Künftig werden Hunde als gefährlich eingestuft, wenn sie auffällig geworden sind, zum Beispiel weil sie Menschen oder Tiere verletzt haben oder unkontrolliert Tiere hetzen oder reißen.

Einzig aufgrund ihrer Rasse dürfen Hunde nicht mehr als gefährlich eingestuft werden. Für Hunde, die auf Basis der Rasseliste als gefährlich eingestuft waren, wird die Stadt Norderstedt die Einstufung in ihrem Zuständigkeitsbereich widerrufen. Parallel dazu wird eine „Amnestie-Regelung" für sonstige, als gefährlich eingestufte Hunde, neu geschaffen. Die zuständige Behörde kann auf Antrag der Halterin oder des Halters feststellen, dass die Gefährlichkeit eines Hundes nicht mehr vorliegt. Der Antrag kann frühestens zwei Jahre nach Feststellung der Gefährlichkeit des Hundes und ein Jahr nach bestandenem Wesenstest gestellt werden. Wenn ein Hund beißt, Menschen oder andere Tiere angreift, kann er von der zuständigen örtlichen Ordnungsbehörde als gefährlich eingestuft werden. Die Halter dieser Hunde benötigen dann eine Erlaubnis.Damit der Halter seinen Hund behalten darf, muss er in diesem Fall einen Hundeführerschein machen: eine praktische und theoretische Sachkundeprüfung.

Wer einen Hund hält, der außerhalb des Geltungsbereiches des neuen Hundegesetzes Schleswig-Holstein bereits als gefährlich eingestuft worden ist, hat dies der zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen. Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße von bis zu 10.000 Euro geahndet werden. Darunter fallen Verstöße gegen die besonderen Pflichten für das Halten und Führen gefährlicher Hunde, aber auch Verstöße gegen die allgemeinen Pflichten, wie die Anleinpflicht oder die Pflicht zur Kennzeichnung oder zur Entsorgung des Hundekotes.