Norderstedt (em) Die F. ist verzweifelt. Seit über 20 Jahren ist sie mit ihrem Mann M. verheiratet. Er ist mittlerweile erfolgreicher Unternehmer geworden. Nunmehr hat er ihr aus heiterem Himmel eröffnet, dass er sich von ihr trennen wolle und zu einer anderen Frau ziehe.

Er beabsichtige, sich scheiden zu lassen. Selbstverständlich werde er ihr bei der Scheidung seine Eigentumswohnung in München überschreiben, so wie er es ihr damals bei der Eheschließung versprochen habe. Ansonsten habe man ja damals keinen Ehevertrag abgeschlossen und dementsprechend hätte sie weder Unterhalt noch Zugewinn zu beanspruchen.

Nach dem ersten Schock überlegt die F. für sich, wie es weitergehen soll. Sie denkt zurück an die Zeit, als sie den M. geheiratet hatte. M. war damals noch nicht sehr vermögend, hatte aber die schon erwähnte Eigentumswohnung von seiner Großmutter in München geerbt. Er war gerade auf dem Weg, sein Unternehmen zu gründen. Damals hatte M. erklärt, als Unternehmer müsse er dafür Sorge tragen, dass die Dinge im Falle der Scheidung geregelt seien. Darum verlangte er von der F., dass sie einen Ehevertrag mit ihm abschloss.

In diesem Ehevertrag verzichtete sie auf Unterhaltsansprüche, insbesondere aber auf jedwede Form von Zugewinnausgleich. Dies tat sie damals nur, weil M. ihr gleichzeitig versprochen hatte, ihr seine Eigentumswohnung in München zu überschreiben, damit sie auf jeden Fall abgesichert sei. Der Ehevertrag wurde dann bei einem befreundeten Notar des M. beurkundet und enthält sämtliche Regelungen zum Ausschluss des Zugewinnausgleichs, des Versorgungsausgleichs und des Unterhalts. Von der Eigentumswohnung fand sich kein Wort und auf ihre kritische Nachfrage noch in der Beurkundung erklärte M., das könne man später regeln, er werde sein Wort schon halten. Danach geriet die Sache dann in Vergessenheit. Kurze Zeit später wurde das erste Kind geboren, die F. gab ihre Berufstätigkeit auf, zumal der M. mit seiner Unternehmung überdurchschnittlich erfolgreich war und es der Familie finanziell immer gut ging.

F. hat aus einer Erbschaft ein kleines Wertpapierdepot erhalten. Ansonsten hat sie aber keine Einkünfte und auch keine Berufsaussichten. Sie stellt fest, dass sie alles andere als abgesichert sei, da die Eigentumswohnung zwar einen gewissen Wert habe, aber dies längst nicht reichen würde, um sie bis zu ihrem Lebensende zu versorgen. Demgegenüber stellt sie fest, dass es ihrem Mann wohl gut gehen wird. Er verfügt inzwischen über diverse Mietshäuser und ein florierendes Unternehmen. Sein Vermögen schätzt sie auf mindestens 3,5 Mio. Euro. Am Anfang der Ehe hatte er nur die Eigentumswohnung und ein Startkapital, welches er von seinen Eltern geerbt hatte in Höhe von 500.000 Euro. Zählt man alles zusammen, so schätzt die F. den Vermögenszuwachs des M. während der Ehe auf 2,9 Mio. Euro, davon die Hälfte wären 1.450.000 Euro. Dies wäre der Zugewinnausgleichsanspruch, den die F. gegen den M. hätte, wenn es diesen Ehevertrag nicht geben würde. F. scheut davor zurück, in die Angelegenheit einen Rechtsanwalt einzuschalten. Sie geht davon aus, dass sie sehr viel Geld bezahlen wird, wenn sie mit dem Ansinnen, 1,4 Mio. Euro gegen ihren Ehemann geltend machen zu wollen, einen Rechtsanwalt um Rat fragen würde. Außerdem geht sie ja selbst davon aus, dass sie mit dem Ehevertrag damals eine Fehler gemacht habe und deswegen wohl keine Ansprüche haben wird.

Als sie mit einer Freundin spricht, erzählt diese ihr davon, dass sie in der letzten Zeit von einer sogenannten Prozessfinanzierung gelesen habe. Diese würde anbieten, die Kosten für Prozesse zu übernehmen, wenn die Gesellschaft im Gegenzug an erzielten Erlösen beteiligt würde. Die Freundin findet den Zeitungsausschnitt wieder und gibt ihn ihr mit. Die F. überlegt, ob sie anrufen soll.

Die Rechtslage:
Eheverträge, insbesondere wenn sie güterrechtliche Regelungen enthalten, müssen notariell beurkundet werden. Dieses Formerfordernis gilt dabei für sämtliche Abreden, die das Vertragsverhältnis betreffen. Unterstellen wir einmal, dass es zutrifft, dass M. und F. seinerzeit den Ehevertrag mit dem Ausschluss des Zugewinnausgleiches unter der Maßgabe geschlossen haben, dass im Gegenzug der M. der F. die Eigentumswohnung überschreibt, so wäre die Übereignung der Eigentumswohnung ein wesentlicher Gesichtspunkt des Vertrages gewesen, über den die Parteien sich geeinigt hatten und ohne den der Vertrag so nicht zustande gekommen wäre. Die Überschreibung der Eigentumswohnung ist aber weder in dem Vertrag noch sonst notariell im Zusammenhang mit dem Abschluss des Ehevertrages beurkundet worden. Damit ist ein wesentlicher Gesichtspunkt des Vertrages nicht formgerecht vereinbart worden und damit ist der gesamte Ehevertrag nichtig.

Da somit der Ausschluss des Zugewinnausgleichsanspruchs ebenso nichtig ist, hat die F. gegen den M. einen Zugewinnausgleichsanspruch, der eben nicht ausschließlich durch die Übereignung der Eigentumswohnung erfüllt wird. Sofern also im Streitfall mit dem M. der Nachweis gelingt, dass seinerzeit zwischen beiden Parteien klar war, dass die F. nur dann auf Zugewinnausgleichsansprüche verzichten wollte, wenn sie die Eigentumswohnung erhält, wird die F. ihren Zugewinnausgleichsanspruch erfolgreich durchsetzen können.

Der Anruf beim Prozessfinanzierer
Was wird also passieren, wenn die F. dem Rat ihrer Freundin folgt und bei der Gesellschaft zur Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche (GDzA) anruft? Die Mitarbeiter der GDzA werden zunächst den Sachverhalt ermitteln. Wenn dies erledigt ist, wird innerhalb der Gesellschaft die Entscheidung getroffen, die Angelegenheit zu übernehmen, sprich eine Prozessfinanzierung durchzuführen oder die Anfrage abzulehnen. In jedem Fall erhält die F. umgehend Bescheid. Sodann wird ggf. eine vertragliche Vereinbarung unterzeichnet. Damit hat die F. dann die Gewissheit, dass ihr aus der Rechtsverfolgung gegenüber dem M. keine Kosten entstehen werden. Dann hat F. die Wahl, ob sie sich selbst einen Rechtsanwalt suchen will oder ob sie sich schon bei der Anwaltssuche beraten lässt. „Für die Rechtssuchenden hat die GDzA zwei entscheidende Vorteile: Zum einen sind wir vor Ort ansässig und kümmern uns selbst um unsere Kunden. Man kann uns also einfach anrufen, auch wenn man noch keinen Rechtsanwalt hat. Der zweite Vorteil liegt darin, dass wir ein Netzwerk von Spezialisten haben. Ohne Probleme wäre es möglich, der F. kurzfristig einen Fachanwalt oder eine Fachanwältin für Familienrecht an die Seite zu stellen“, sagt Rechtsanwalt und Notar Wolfgang Sohst, Gesellschafter der GDzA. Auf diese Weise kann die F. einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin beauftragen, die finanziellen Angelegenheiten regelt dazu die GDzA. Auf diese Weise erhält die F. qualifizierte rechtliche Beratung und ihre Interessen werden gegenüber dem M. verfolgt. Am Ende des Rechtsstreits gibt es dann einen neuen Interessenten für eine Prozessfinanzierung, nämlich den M.. Selbstverständlich hätte ihm sein befreundeter Notar erzählen müssen, dass ein Ehevertrag formunwirksam ist, wenn er nicht die Gegenleistung in der Form der Übertragung der Eigentumswohnung mit enthält. Aus der falschen Beratung des Notars entsteht dem M. ein Schaden in Höhe des an F. zu zahlenden Zugewinnausgleichs.