Norderstedt (em) Neben alltäglichen Geschenken wird das Instrument der Schenkung oft dazu benutzt, um Vermögenswerte zu Lebzeiten gezielt zu übertragen. Dabei sind wichtige Gesichtspunkte zu beachten, da sich nach Vornahme der Schenkung Fehler in der Regel gar nicht oder nur schwer korrigieren lassen.

Darum nachfolgend einige Gedanken zum Thema Schenkung. Form der Schenkung: Ist Gegenstand der Schenkung eine Immobilie, so muss immer eine notarielle Beurkundung erfolgen. Ansonsten sind Schenkungen, die sofort vollzogen werden, zumeist formfrei möglich. Das Problem liegt aber im sofortigen Vollzug der Schenkung. Handelt es sich lediglich um ein Schenkungsversprechen und soll die eigentliche Übertragung des verschenkten Gegenstandes erst später, zum Beispiel bei Todeseintritt, erfolgen, so ist die Schenkung beurkundungspflichtig!

Anrechnung im Erbfall: Oftmals werden Schenkungen vorgenommen, um Kinder in bestimmten Lebenssituationen gezielt zu unterstützen, ohne aber etwaige Geschwister benachteiligen zu wollen. Beispiel: Die Tochter möchte bauen und bekommt ein Grundstück geschenkt oder der Sohn macht sich selbständig und erhält einen erheblichen Geldbetrag als Startkapital zugewendet.

Soll darin gerade keine Bevorteilung des Schenkungsempfängers erfolgen, so muss sichergestellt werden, dass der Schenkungsempfänger sich in einem etwaigen Erbfall die Schenkung auf seinen erbrechtlichen Erwerb anrechnen lassen muss. Dieses ist bei der Schenkung selbst zu verfügen und kann nicht mehr später einseitig vom Erblasser bestimmt werden, also schon erst recht nicht im Testament verfügt werden.

Hintergrund: Der Beschenkte soll wissen, dass er sich auf eine entsprechende Kürzung seiner erbrechtlichen Ansprüche einlässt. Es ist also peinlich genau darauf zu achten, dass eine solche Anrechnung vereinbart wird und dass diese nachvollziehbar vereinbart wird. Einigt man sich hinsichtlich der Anrechnung schon auf einen bestimmten Wert, so kann darin gleichzeitig ein gegenständlich beschränkter Pflichtteilsverzicht liegen, dies führt dann zu einer Beurkundungspflicht des Rechtsgeschäftes! Vor bedeutenden Schenkungen sollte daher zwingend anwaltlicher oder notarieller Rat eingeholt werden. Dies gilt eben auch bei Geschenken, die nicht typischerweise mit Beurkundungen in Verbindung gebracht werden.

Steuerliche Auswirkungen: Der Steuer ist es einerlei, ob nun verschenkt oder vererbt wird. In beiden Fällen greift das Erbschaftssteuergesetz ein. Wichtig dabei ist, dass die geltenden Freibeträge immer alle zehn Jahre voll ausgeschöpft werden können. Darum bietet sich gerade bei größeren Vermögenswerten die sukzessive Übertragung/Verschenkung an.

Die wesentlichen Freibeträge: Schenkungen unter Ehegatten Freibetrag 500.000 Euro. Schenkungen von Eltern an ihre Kinder Freibetrag jeweils 400.000 Euro pro Kind. Wohlgemerkt: Es handelt sich um die derzeit gültigen Freibeträge.

Übrigens: Unter Ehegatten ist genau zu prüfen, ob man die Freibeträge in Anspruch nehmen möchte oder ob möglicherweise güterstandsrechtliche Regelungen die günstigere Alternative darstellen. Man verpackt dann die eigentlich geplante Schenkung in die Durchführung eines Zugewinnausgleichs, der grundsätzlich komplett steuerfrei bleibt.

Auswirkungen auf Pflichtteilsrechte: Gelegentlich wird versucht, durch die Vornahme von Schenkungen Vermögenswerte gezielt einzelnen Personen zuzuwenden, um zu verhindern, dass Pflichtteilsberechtigte im Erbfall an diesen Gegenständen partizipieren. Im Erbfall pflichtteilsberechtigt sind Abkömmlinge, überlebende Ehegatten und, wenn keine pflichtteilsberechtigten Abkömmlinge erben, Eltern.

Es ist nicht möglich, durch Leerschenkung des Nachlasses Pflichtteilsberechtigte komplett auszuschließen. Geschenke, die innerhalb der letzten zehn Jahre getätigt wurden, werden gedanklich dem Nachlasswert zugerechnet und teilweise von dem Pflichtteilsanspruch in ihrem Wert erfasst.

Grundsätzlich gilt hier, dass derartige Schenkungen also wegen der 10-Jahres-Frist möglichst schnell vorgenommen werden müssen und richtig erfolgen müssen. Diese 10-Jahres-Frist läuft nämlich nicht in allen Fällen, hier ist zwingend rechtliche Beratung nötig.

Zusammenfassung: Die Schenkung ist als Gestaltungselement auch bezüglich einer gesteuerten Vermögensnachfolge nicht zu unterschätzen, wirft aber relativ komplizierte Fragen auf, die genau geprüft werden müssen, wenn man sich nicht rechtliche oder steuerliche Nachteile einhandeln will.