Norderstedt (em) Im Juni 2009 hat der Bundestag eine gesetzliche Regelung zu der Thematik der Patientenverfügung getroffen und damit diesem sensiblen Fall eine verlässliche Rechtsgrundlage verliehen. Richtigerweise treffen immer mehr Menschen in dieser Beziehung Vorsorge. Es besteht insoweit auch Handlungsbedarf für Jedermann.

Das Problem
• Wer aufgrund einer Erkrankung oder auch durch Folgen eines Unfalls keine eigenen Willensentscheidungen mehr treffen bzw. kundtun kann, erhält durch das Gericht einen Betreuer, welcher ihn in zu regelnden Angelegenheiten vertritt.

• Jedem Menschen wird Lebenswille unterstellt. Auch wenn der Betreffende sich nicht mehr äußern kann, wird daher vermutet, dass er zu jeder lebensverlängernden Maßnahme seine Einwilligung erteilen würde. Die Frage nach dem Sinn dürfen insbesondere behandelnde Ärzte sich nicht stellen.

Selbstbestimmung als Problemlösung
Mit der sogenannten Vorsorgevollmacht hat man die Möglichkeit, selbst zu bestimmen, wer einen im Falle der eintretenden Hilflosigkeit im Rechtsverkehr vertreten soll. Der Betreuer wird dadurch allerdings nur ersetzt, wenn der Bevollmächtigte umfassende Vertretungsbefugnis hat, wenn ihm also eine sogenannte Generalvollmacht erteilt wurde.

Ausdrücklich klarzustellen ist weiter, dass der Bevollmächtigte in ärztliche Maßnahmen einwilligen darf, den Aufenthalt des Betreffenden bestimmen darf (z. B. Heimunterbringung) und in freiheitsbeschränkende Maßnahmen einwilligen darf, z. B. die Unterbringung in eine geschlossene Anstalt. Der zweite Baustein ist die Patientenverfügung. Diese enthält die Vorgaben, wie im Falle der Erkrankung des Betreffenden verfahren werden soll, insbesondere ob lebensverlängernde Maßnahmen ergriffen werden sollen, ob Behandlung mit Schmerzmitteln gewünscht wird und ob auch risikoreiche Heileingriffe vorgenommen werden dürfen.

Formvorschriften
Die Patientenverfügung muss zwingend schriftlich vorliegen. Für die Vollmachtserteilung gibt es keine einheitliche Formvorschrift. Die Praxis zeigt aber, dass man unbedingt zur notariellen Beurkundung der gesamten Erklärung raten muss, es ergeben sich im wesentlichen drei Vorteile:
• Bei der notariellen Beurkundung wird ausdrücklich die Identität des Erklärenden festgestellt.
• Der Notar überzeugt sich beim Beurkundungsvorgang vom klaren Bewusstsein des Betreffenden und stellt dies in der Urkunde bei Bedarf auch ausdrücklich fest.
• Der Notar achtet darauf, dass die Erklärung den erforderlichen Mindestinhalt hat, um das gewünschte Ziel zu erreichen.

Vertrauenssache
Insbesondere die Generalvollmacht beinhaltet immer das Missbrauchsrisiko. Um die Vollmacht im Ernstfall sofort verwenden zu können, verbieten sich aber irgendwelche bedingenden Einschränkungen, wie beispielsweise die Feststellung einer Erkrankung des Betreffenden. Der Vollmachtgeber muss also dem Bevollmächtigten in vollem Umfang vertrauen können.

Zusammenfassend gilt: Vollmacht und Verfügung müssen inhaltlich klar und vollständig sein, weshalb man sich zwingend fachlich beraten lassen sollte. Dies liegt auch im Interesse der Menschen, die im Notfall mit der Situation umgehen müssen.

Rechtsanwaltskanzlei Lotz und Schmidt
Rathausallee 31
22846 Norderstedt
Tel.: 040 - 53 53 420
info@rae-lotz.de
www.rae-lotz.de