Norderstedt (em) Ein Mann, der für ein Kind, das er für sein eigenes gehalten hat, gezahlt hat, kann von dem leiblichen Vater dieses Geld zurück verlangen. Um den leiblichen Vater ausfindig machen und verklagen zu können, kann der Scheinvater unter bestimmten Voraussetzungen von der Mutter die Mitteilung des Namens und der Anschrift des leiblichen Vaters verlangen. Das hat der Bundesgerichtshof kürzlich entschieden (Urteil v. 9. 11. 2011, Az. XII ZR 136/09).

Was war geschehen? Der Mann und die Frau hatten bis zum Frühjahr 2006 für etwa zwei Jahre in nicht ehelicher Lebensgemeinschaft zusammengelebt. Im Frühsommer 2006 trennten sie sich endgültig. Im Januar 2007 gebar die Frau einen Sohn. Nachdem sie den Mann zuvor aufgefordert hatte, die Vaterschaft für „ihr gemeinsames Kind“ anzuerkennen, erkannte dieser bereits vor der Geburt die Vaterschaft an. Die Mutter stimmte der Vaterschaftsanerkennung ausdrücklich zu. In der Folge bezahlte der Mann 1.200 Euro für die Baby-Erstausstattung, 2.075 Euro an Kindesunterhalt und 1.300 Euro Betreuungsunterhalt an die Mutter.

Es kam zum Streit, in dessen Verlauf ein Vaterschaftsgutachten eingeholt wurde, das ergab, dass das Kind nicht von dem Mann gezeugt worden war. Er hat die Vaterschaft daraufhin erfolgreich angefochten. Als gesetzliche Folge davon sind die Unterhaltsansprüche des Kindes und der Mutter gegen den leiblichen Vater in Höhe der tatsächlich von dem Scheinvater geleisteten Zahlungen auf ihn übergegangen. Inzwischen erhält die Mutter von dem leiblichen Vater des Kindes monatlichen Kindesunterhalt in Höhe von 202 Euro.

Dem Scheinvater war der leibliche Vater des Kindes nicht bekannt, von dem er sich sein Geld wiederholen wollte. Deshalb hat er von der Mutter verlangt, ihm die Identität der Person oder der Personen preiszugeben, die ihr in der Empfängniszeit beigewohnt hatten. Die Mutter weigerte sich, aber der Scheinvater bekam in allen Instanzen Recht. „Das ist leider kein allzu ungewöhnlicher Fall“, sagt Rechtsanwalt Jörgen Breckwoldt, der solche Fälle auch aus der eigenen Praxis als Familienanwalt kennt. „Solche Konstellationen treten durchaus häufig im Zusammenhang mit dem Ende einer alten und dem fließenden Übergang in eine neue Partnerschaft auf.“

Die Mütter schulden in solchen Fällen dem Scheinvater nach dem Rechtsgrundsatz von Treu und Glauben Auskunft über die Person, die als leiblicher Vater des Kindes in Betracht kommt, mit der es also in der gesetzlich definierten Empfängniszeit intime Kontakte gegeben hat. Das liegt daran, dass die Scheinväter nicht wissen können, wer der leibliche Vater sein könnte, während die Mütter leicht Auskunft darüber erteilen können, wer als leiblicher Vater in Frage kommt. In dem hier beschriebenen Fall war dem Scheinvater nicht bekannt, gegen wen er seinen Anspruch auf Unterhaltsregress richten konnte, während die Mutter leicht die Person nennen konnte, die ihr in der Empfängniszeit beigewohnt hatte und die gegenwärtig sogar Kindesunterhalt zahlte. Hinzu kommt, dass der Scheinvater hier nur deshalb in diese Situation gekommen war, weil er auf Aufforderung der Mutter mit deren ausdrücklicher Zustimmung die Vaterschaft für „ihr gemeinsames Kind“ anerkannt hatte.