Quickborn (em) Der von der Ratsversammlung der Stadt Quickborn in der Sitzung am 30. April gebilligte und zur Auslegung bestimmte Entwurf des B-Planes Nr. 104 Teil A „Friedrichsgaber Straße/Bahnstraße/Lerchenweg“ der Stadt Quickborn für das Gebiet Friedrichsgaber Straße zwischen Hausnummer 23 und 37 im Süden und den hinter den Hausnummern Bahnstraße 90-102 gelegenen Grundstücken im Norden (Teilgebiet A1) und dem Gebiet südlich der Bahnstraße und östlich des Lerchenwegs (Teilgebiet A2) und die Begründung liegen vom 22. Mai bis 21. Juni bei der Stadtverwaltung Quickborn in der Eingangshalle (Foyer) des Rathauses, Erdgeschoss, Rathausplatz 1, 25451 Quickborn während folgender Zeiten montags, dienstags und donnerstags von 8.30 bis 12 Uhr und 14 bis 15.30 Uhr, mittwochs von 8.30 bis 12 Uhr und 14 bis 18 Uhr, freitags von 8.30 bis 12 Uhr öffentlich aus.
Es liegen Informationen vor zu Lärmimmissionen, zur Verkehrsentwicklung, zum gegenwärtigen Zustand und zu den Eingriffen in Landschaft und Natur sowie zur hydrogeologischen Situation. Folgende Quellen, die den umweltrelevanten Informationen zugrunde liegen, sind verfügbar und liegen ebenfalls aus:
Landschaftsplan der Stadt Quickborn,
Grünordnerischer Fachbeitrag zum B-Plan 104,
Artenschutzfachliche Stellungnahme zum B-Plan 104,
Verkehrsuntersuchung zum B-Plan 104,
Hydrogeologische Untersuchung zum B-Plan 104,
Schalltechnische Untersuchung zum B-Plan 104,
Wasserschutzgebietsverordnung Quickborn
Während der Auslegungsfrist können alle an der Planung Interessierten die Planunterlagen und umweltbezogenen Stellungnahmen einsehen sowie Stellungnahmen hierzu schriftlich oder während der angegebenen Dienststunden zur Niederschrift abgeben. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den B-Plan unberücksichtigt bleiben, wenn die Stadt den Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des B-Planes nicht von Bedeutung ist. Einwendungen, die im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht werden, aber hätten fristgerecht geltend gemacht werden können, machen einen Normenkontrollantrag nach § 47 VwGO unzulässig.