Kreis Segeberg/Neumünster (em) Bei der Witwenrente werden eigene Einkünfte angerechnet. Das kann dazu führen, dass der Rentenanspruch am Ende geringer ausfällt, erläutert der Bund der Steuerzahler Neumünster-Segeberg.

Angerechnet wird nur das Einkommen, das über dem Freibetrag liegt. Dieser wird zum 1. Juli 2024 auf 1.038,50 Euro netto angehoben. Für Hinterbliebene mit Kindern erhöht sich der zusätzliche Freibetrag auf 220,19 Euro pro Kind. Der Teil, der über dem Freibetrag liegt, wird mit 40 Prozent verrechnet und von der Witwenrente abgezogen. Durch den höheren Freibetrag erhalten Hinterbliebene, die noch andere Einkünfte haben, demnächst mehr Rente.

Außerdem wird die Witwenrente ab Juli 2024 bundeseinheitlich um 4,57 Prozent erhöht. Darüber hinaus können bestimmte Bezieher einer Witwenrente, deren Rente zwischen 2001 und 2018 begonnen hat, einen Rentenzuschlag erhalten. 

Bei einem Rentenbeginn zwischen Januar 2001 und Juni 2014 beträgt der Zuschlag 7,5 Prozent und 4,5 Prozent bei einem Rentenbeginn zwischen Juli 2014 und Dezember 2018. Dieser Zuschlag wird nur gezahlt, wenn der verstorbene Versicherte unmittelbar vor Beginn der Hinterbliebenenrente keine eigene Rente bezog und am Todestag nicht älter als 65 Jahre und acht Monate war. Es muss dafür kein Antrag gestellt werden erklärt BdSt-Bezirksverbandsvorsitzender Hans-Peter Küchenmeister. Zuschlagsberechtigte erhalten im Juli 2024 automatisch einen Bescheid. Darin wird die Höhe des Zuschlags und der Zeitraum der Zahlung mitgeteilt.