Neumünster/Bad Segeberg (em) Zum Jahresbeginn beginnt bei vielen Bürgern und Unternehmen auch das Aufräumen der Akten, sei es Papier oder die digitale Ablage. Aber nicht alles sollte vernichtet oder gelöscht werden.
Der Bund der Steuerzahler (BdSt) Bezirksverband Neumünster/Segeberg erläutert die gesetzlichen Aufbewahrungsfristen und solche, die persönlich sinnvoll sind.
Die Aufbewahrungspflicht für Selbstständige und Gewerbetreibende ist klar geregelt. Für sie gelten Aufbewahrungsfristen von Geschäftsunterlagen zwischen sechs und zehn Jahren. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die letzte Eintragung gemacht, das Inventar, die Eröffnungsbilanz, der Jahresabschluss aufgestellt, der Handels- oder Geschäftsbrief empfangen oder abgesandt worden sind oder der Buchungsbeleg entstanden ist.
Auch Privatpersonen können verpflichtet sein, Rechnungen und Belege aufzubewahren. Eine zweijährige Aufbewahrungsfrist gilt für Steuerpflichtige, die handwerkliche Arbeiten in der Wohnung, im Haus und am Grundstück beauftragt haben. Dazu gehören Rechnungen über: Bauleistungen, Planungsleistungen, Handwerks- und Renovierungsarbeiten und Reinigungsarbeiten. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem eine Rechnung ausgestellt wurde.
Alle Handwerksleistungen, die einer Gewährleistungspflicht unterliegen, sollten fünf Jahre und länger archiviert werden.
Seitdem das Finanzamt die Steuererklärung nur noch ohne Belege haben möchte, sollten alle Belege für Kosten, Aufwendungen und Spenden, die steuerlich geltend gemacht wurden, bis zum endgültigen Steuerbescheid aufbewahrt werden, rät BdSt-Bezirksverbands-Vorsitzender Hans-Peter Küchenmeister.
Bei den Kontoauszügen gibt es die Empfehlung, sie mindestens vier Jahre aufzuheben. Innerhalb dieses Zeitraumes kann zum Beispiel das Finanzamt Nachweise über gezahlte Rechnungen für Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen verlangen. Sind die Kontoauszüge zu früh weggeschmissen, kann man bei der Bank nochmals anfragen. Banken sind dazu verpflichtet, Kontoauszüge bis zu sechs Jahre aufzuheben. Viele Banken verlangen für die Zusendung jedoch Gebühren.