Bad Segeberg (em) Der Bundesfinanzhof (BFH) hat ein Urteil zum Internethandel veröffentlicht, welches für manche anscheinend private Verkaufsabsicht wichtig ist, hat der Bund der Steuerzahler (BdSt)-Bezirksverband Neumünster-Segeberg erkannt.

Der BFH hat beurteilte, ob bei einer Steuerpflichtigen mit Internethandel die Unternehmereigenschaft vorliegt oder ob es sich um Liebhaberei handelt. Die Steuerpflichtige kaufte Gegenstände aus Haushaltsauflösungen an und versteigerte diese anschließend über eBay. Eine Steuererklärungen mit Angaben zu den Internetverkäufen hatte sie nicht eingereicht. Das Finanzamt beurteilte die Geschäfte als unternehmerische Handlungen und erließ für mehrere Jahre entsprechende Schätzungsbescheide mit Steuernachzahlungen.

Auch der BFH ordnete die Internetverkäufe als unternehmerische Tätigkeit ein, erläutert BdSt-Bezirksverbandsvorsitzender Hans-Peter Küchenmeister. Bei jährlich mehreren hundert Auktionen über einen Zeitraum von mehreren Jahren kann nicht mehr davon ausgegangen werden, dass die Veräußerin den Handel als Hobby betreibt. Die Tätigkeit wird unter Berücksichtigung der allgemeinen Verkehrsanschauung nachhaltig betrieben. 

Nach den Vorgaben des Umsatzsteuergesetzes gilt ein Steuerpflichtiger als Unternehmer, wenn er eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbstständig zur Erzielung von Einnahmen ausübt.