Bad Segeberg (em) Am 25. November hatte das Landwirtschaftsministerium den Kreis Segeberg aufgefordert, zum Schutz vor der Geflügelpest in Risikogebieten im Kreis Segeberg die Stallpflicht für gehaltene Vögel anzuordnen. Die Risikozonen (wichtige Wasservogelgebiete, in welchen Regionen die Gefahr einer Übertragung des Geflügelpesterregers durch infizierte Wasservögel auf andere Wasservögel und Hausgeflügel größer ist als in sonstigen Gebieten) lagen im Kreis Segeberg vornehmlich an den großen Seen und an Teilen der Trave und der Alster.

Nunmehr hat das Landwirtschaftsministerium die Kreise beziehungsweise kreisfreien Städte in Schleswig-Holstein teilweise von der Verpflichtung zur Anordnung der Aufstallung entbunden. Lediglich an den Hauptrastgebieten, an denen sich derzeit extrem viele Wildvögel aufhalten, gilt die Aufstallungspflicht fort. Keines der Hauptrastgebiete liegt im Kreis Segeberg, so dass der Kreis Segeberg eine Aufhebung der Aufstallungsverpflichtung vom November 2014 ab sofort für das gesamte Kreisgebiet vornehmen konnte.

Folglich kann sämtlichen gehaltenen Vögeln im Kreis Segeberg ab sofort wieder Zugang „ins Freie“ gewährt werden. Da jedoch der Eintrag der Geflügelpest in Bestände gehaltener Vögel weiterhin nicht ausgeschlossen werden kann, gelten für alle Geflügelhalter weiterhin sogenannte Biosicherheitsmaßnahmen (vgl. z.B. § 3 Geflügelpest-Verordnung), um einer Einschleppung von Krankheiten entgegenzuwirken. Hierzu zählen insbesondere Futterstellen für Hausgeflügel sollen für wildlebende Vögel nicht zugänglich sein. Geflügelausläufe, die an Gewässer heranreichen, sind so abzusperren, dass das Geflügel nicht an diese Gewässer heran kann. Futter, Einstreu und sonstige Gegenstände, mit denen Geflügel in Berührung kommen kann, sind für Wildvögel unzugänglich aufzubewahren.

Der Tierhalter hat unverzüglich durch einen Tierarzt das Vorliegen einer Infektion mit dem hochpathogenen oder niedrigpathogenen aviären Influenzavirus durch geeignete Untersuchungen ausschließen zu lassen, wenn innerhalb von 24 Stunden in einem Geflügelbestand Verluste von mindestens drei Tieren bei einer Bestandsgröße von bis zu 100 Tieren auftreten.