Bad Segeberg (em) Auf eine wichtige Änderung für alle Unternehmen im Kreis Segeberg weist die AOK NORDWEST hin. Mit der Einführung des gesetzlichen Mindestlohns haben sich auch die Zeitgrenzen für kurzfristige Beschäftigungen geändert.
„So wurde die bisherige Obergrenze von zwei Monaten oder 50 Arbeitstagen auf drei Monate (70 Arbeitstage) angehoben“, sagt AOK-Niederlassungsleiter Holger Vollmers aus Bad Segeberg. Danach sind von vornherein befristete Jobs, die insgesamt nicht länger als drei Monate oder 70 Arbeitstage dauern, sozialversicherungsfrei. Die Frist von drei Monaten gilt immer dann, wenn der Minijob an mindestens fünf Tagen in der Woche ausgeübt wird. Dagegen ist von 70 Arbeitstagen auszugehen, wenn die wöchentliche Arbeitszeit regelmäßig weniger als fünf Tage beträgt.
Für solche Fälle, in denen die befristete Beschäftigung im Jahre 2014 begann, aber erst 2015 endet, ist zum 1. Januar eine erneute versicherungsrechtliche Bewertung vorzunehmen: Bei Beschäftigungen, die insgesamt nicht mehr als drei Monate oder 70 Arbeitstage betragen, bedeutet dies, dass zum 1. Januar 2015 Kurzfristigkeit und damit Sozialversicherungsfreiheit eintritt. Die neuen Grenzen sind bis zum 31.12.2018 gültig.
Die vorübergehende Verlängerung der Frist für kurzfristige und damit sozialabgabenfreie Beschäftigungen soll die Einführung des Mindestlohns erleichtern und die Übergangsphase einfacher gestalten. Ab 1. Januar 2019 gelten wieder die alten Zeitgrenzen von zwei Monaten oder 50 Arbeitstagen.