Bad Segeberg. Ein Strafverfahren belastet die Betroffenen oft nicht nur juristisch, sondern auch persönlich und beruflich. Besonders einschneidend wird die Situation, wenn Medien über den Fall berichten und dabei Namen, Fotos oder andere persönliche Informationen veröffentlichen. Viele Mandanten stellen sich dann dieselbe Frage: Darf die Presse das überhaupt?

Grundsätzlich schützt das Grundgesetz die Pressefreiheit. Medien dürfen über Straftaten, Ermittlungen und Gerichtsverfahren berichten, wenn ein öffentliches Interesse besteht. Gleichzeitig endet diese Freiheit jedoch dort, wo die Persönlichkeitsrechte des Betroffenen unverhältnismäßig verletzt werden. Zwischen beiden Interessen muss immer sorgfältig abgewogen werden.

Gerade im Strafrecht gilt die Unschuldsvermutung. Niemand darf öffentlich bereits als Täter dargestellt werden, solange keine rechtskräftige Verurteilung vorliegt. Dennoch kommt es in der Praxis immer wieder vor, dass Berichterstattungen für Betroffene faktisch wie eine öffentliche Vorverurteilung wirken. Bereits die Kombination aus Wohnort, Beruf oder familiären Umständen kann ausreichen, damit eine Person identifiziert wird – auch ohne vollständige Namensnennung.

Ob Medien den Namen oder ein Foto veröffentlichen dürfen, hängt stark vom Einzelfall ab. Bei prominenten Personen oder besonders schweren Straftaten kann ein überwiegendes Informationsinteresse der Öffentlichkeit bestehen. Bei Privatpersonen überwiegt dagegen häufig das Interesse am Schutz der eigenen Persönlichkeit und Privatsphäre. In solchen Fällen dürfen Medien oftmals nur anonymisiert berichten.

Besonders sensibel ist die sogenannte Verdachtsberichterstattung. Dabei berichten Medien über laufende Ermittlungen, obwohl die Schuldfrage noch völlig offen ist. Die Rechtsprechung stellt hierfür strenge Anforderungen. Journalisten müssen sorgfältig recherchieren, dem Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme geben und dürfen keine einseitige oder vorverurteilende Darstellung wählen. Schon einzelne Formulierungen können rechtswidrig sein, wenn sie beim Leser den Eindruck erwecken, die Schuld stehe bereits fest.

Für Betroffene ist wichtig zu wissen, dass sie solchen Berichten nicht schutzlos ausgeliefert sind. Gegen unzulässige Berichterstattung bestehen häufig presserechtliche Ansprüche. Je nach Fall kann verlangt werden, dass Artikel gelöscht, Namen anonymisiert oder bestimmte Aussagen künftig unterlassen werden. Auch Gegendarstellungen, Richtigstellungen oder Schadensersatzansprüche kommen in Betracht.

Dabei spielt Zeit eine entscheidende Rolle. Online-Berichte verbreiten sich innerhalb weniger Stunden über Suchmaschinen und soziale Netzwerke und bleiben häufig dauerhaft auffindbar. Wer frühzeitig anwaltlich reagiert, kann die weitere Verbreitung oftmals noch wirksam begrenzen.

Gerade im Strafrecht sollte die medienrechtliche Verteidigung deshalb von Anfang an mitgedacht werden. Denn selbst dann, wenn ein Verfahren später eingestellt wird oder ein Freispruch erfolgt, lassen sich einmal entstandene Reputationsschäden oft nur schwer vollständig rückgängig machen.

Ein auf Presse- und Strafrecht spezialisierter Anwalt kann Betroffene dabei unterstützen, ihre Persönlichkeitsrechte konsequent durchzusetzen und sich gegen unzulässige öffentliche Berichterstattung effektiv zur Wehr zu setzen.