Bad Segeberg (em) Am 25. November hat das Landwirtschaftsministerium veranlasst, dass zum Schutz vor der Geflügelpest in Risikogebieten in Schleswig-Holstein die Stallpflicht für gehaltene Vögel angeordnet wird. Die Risikozonen liegen in wichtigen Wasservogelgebieten, da in solchen Regionen eine Übertragung des Geflügelpesterregers durch infizierte Wasservögel auf andere Wasservögel und Hausgeflügel größer ist als in sonstigen Gebieten.

Auch im Kreis Segeberg wurden durch das Veterinäramt Risikogebiete an den großen Seen und an Teilen der Trave und der Alster ausgewiesen. Nähere Details können aus der diesbezüglichen Allgemeinverfügung des Kreises Segeberg (Internetportal Bekanntmachungen) entnommen werden.

In den Risikogebieten sind zurzeit 71 Geflügelbestände mit rund 38.000 Stück Geflügel beim Veterinäramt registriert. Es handelt sich überwiegend um Hobbyhaltungen. Lediglich 2 Betriebe halten eine größere Anzahl an Wirtschaftsgeflügel (zusammen 37.000 Stück Geflügel). Dieses Geflügel befindet sich ganzjährig in der Stallhaltung, so dass die angeordneten Maßnahmen in diesen Betrieben keinen erhöhten Aufwand verursachen.

Im Kreis Segeberg sind insgesamt weit über 1.000 Geflügelhalter mit rund 1 Million Stück Geflügel registriert, davon allein rund 1.000 Hühner-, 200 Enten- und 140 Gänsebestände. Geflügelhalter, die ihre Haltung noch nicht beim Kreis Segeberg angezeigt haben, werden aufgefordert, dies umgehend nachzuholen (Kreis Segeberg Der Landrat Fachdienst Tiergesundheit und Haltung, Hamburger Str. 30, 23795 Bad Segeberg, Tel. 0 45 51 / 95 13 34, veterinaer@kreis-se.de )

Grundsätzlich gelten für alle Geflügelhalter sogenannte Biosicherheitsmaßnahmen, um einer Einschleppung von Krankheiten entgegenzuwirken. Hierzu zählen insbesondere
• Futterstellen für Hausgeflügel sollen für wildlebende Vögel nicht zugänglich sein
• Geflügelausläufe, die an Gewässer heranreichen, sind so abzusperren, dass das Geflügel nicht an diese Gewässer heran kann
• Futter, Einstreu und sonstige Gegenstände, mit denen Geflügel in Berührung kommen kann, sind für Wildvögel unzugänglich aufzubewahren

Der Tierhalter hat unverzüglich durch einen Tierarzt das Vorliegen einer Infektion mit dem hochpathogenen oder niedrigpathogenen aviären Influenzavirus durch geeignete Untersuchungen ausschließen zu lassen, wenn innerhalb von 24 Stunden in einem Geflügelbestand Verluste von mindestens drei Tieren bei einer Bestandsgröße von bis zu 100 Tieren auftreten. Für Bestände mit mehr als 1.000 Stück Geflügel gelten zusätzliche Vorgaben, die dem dazugehörigen Merkblatt zu entnehmen sind.