Bad Segeberg (em) Der seit Jahresbeginn gültige gesetzliche Mindestlohn von 8,50 Euro je Stunde gilt auch für Minijobber in Privathaushalten. Darauf weist die AOK NordWest hin. Deshalb sollten Arbeitgeber in Privathaushalten ab sofort einen Stundenlohn von 8,50 Euro berücksichtigen und diesen auch bei den Abgaben an die Minijobzentrale zugrunde legen.
Wird die 450-Euro-Grenze und damit die jährliche Geringfügigkeitsgrenze von 5.400 Euro ausgeschöpft, besteht seit 1. Januar 2015 grundsätzlich eine Versicherungspflicht für diese Beschäftigung.
Das hat zur Folge, dass diese Beschäftigung kein Minijob mehr ist. Eine Anpassung des Minijobs an den Mindestlohn kann nur durch entsprechende Änderungen vorgenommen werden: Soll der Minijob bestehen bleiben, kann entweder die Arbeitszeit reduziert oder auf künftige Einmalzahlungen, wie zum Beispiel das Weihnachtsgeld, verzichtet werden. Die AOK NordWest empfiehlt allen Arbeitgebern umgehend zu reagieren und gemeinsam mit ihren Arbeitnehmern die jeweils beste Lösung auszuwählen.
Foto: Egal, ob Hilfe im Garten oder im Haushalt die neuen gesetzlichen Regelungen gelten für alle Minijobber. AOK/hfr.