Bad Segeberg. Wer nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall ein unabhängiges Schadengutachten einholen lässt, geht meist davon aus, dass die eigene Haftpflichtversicherung – oder die des Unfallgegners – dieses Gutachten akzeptiert und den Schaden reguliert. In der Praxis zeigt sich jedoch ein anderes Bild: Versicherer versuchen immer häufiger, die im Gutachten ermittelten Reparaturkosten zu drücken, indem sie sogenannte Prüfberichte vorlegen. Diese Berichte, die regelmäßig ohne Fahrzeugbesichtigung erstellt werden, sollen angeblich Mängel im Gutachten aufzeigen, obwohl sie in Wahrheit kaum über pauschale Behauptungen hinausgehen – und von Gerichten bundesweit weitgehend als untauglich eingestuft wurden.

Was sind Prüfberichte – und warum sind sie problematisch?

Prüfberichte sind Stellungnahmen von Prüfdienstleistern, die weisungsgebunden im Auftrag der Versicherung erstellt werden. Kennzeichnend ist, dass das beschädigte Fahrzeug nicht persönlich in Augenschein genommen wird. Stattdessen greifen die Prüfer auf Fotos zurück und behaupten auf dieser Grundlage, bestimmte Reparaturschritte seien nicht erforderlich oder zu teuer. Das geschieht häufig so schematisch, dass man den Eindruck gewinnt, der Prüfbericht sei lediglich ein automatisiert erzeugter Computerausdruck, der kaum Bezug zum Einzelfall hat und damit – wie mehrere Gerichte festgestellt haben – jegliche Beweisqualität vermissen lässt.

Das Amtsgericht Kiel etwa hat wiederholt entschieden, dass ein Prüfbericht ohne Besichtigung des Fahrzeugs völlig ungeeignet ist, die Feststellungen eines qualifizierten Sachverständigen in Zweifel zu ziehen. Ähnlich sah es das AG Gifhorn, das den Berichten jede Eignung abgesprochen hat, ein Gutachten fachlich zu entkräften.

Wie Versicherer versuchen, Kosten zu reduzieren

Nach einem Unfall müssen Geschädigte darauf vertrauen können, dass ihr Fahrzeug so repariert wird, wie es der Sachverständige – der das Auto tatsächlich untersucht hat – festgelegt hat. Viele Versicherungen hingegen greifen auf Prüfberichte zurück, um:

  • Arbeitszeiten pauschal zu kürzen,
  • Positionen komplett zu streichen,
  • geringere Stundenverrechnungssätze anzusetzen,
  • angeblich günstigere Reparaturoptionen vorzuschlagen,
  • oder Reparaturwege zu diktieren, die dem Geschädigten gar nicht zugemutet werden dürfen.

Ein besonders drastisches Beispiel liefert ein Urteil des AG Limburg, bei dem die Versicherung einen Prüfbericht vorlegte, der sich sogar auf ein anderes Fahrzeug bezog. Dass ein solcher Bericht die im Gutachten ermittelten Kosten nicht erschüttern kann, liegt auf der Hand.

Gerichte aus ganz Deutschland – etwa Karlsruhe, Aachen, Berlin-Mitte, Stuttgart, Suhl und Jever – haben klargestellt, dass solche Berichte nicht nur unerheblich sind, sondern teils nicht einmal als zulässige Beweismittel gelten. Mehrfach wurde zudem betont, dass Prüfberichte oft lediglich automatisch generierte Datensätze sind, die keine qualifizierte Begutachtung ersetzen können.

Warum Geschädigte auf das Gutachten vertrauen dürfen

Die Rechtsprechung ist eindeutig: Das unabhängige Gutachten ist die verbindliche Grundlage der Schadensregulierung, nicht der intern erstellte Prüfbericht der Versicherung.

Geschädigte dürfen weiterhin auf ihr Gutachten vertrauen – selbst wenn die Versicherung versucht, durch Prüfberichte günstigere Reparaturwege vorzuschlagen oder Kosten zu kürzen. Gerichte haben wiederholt hervorgehoben:

  • Ein Prüfbericht kann ein qualifiziertes Gutachten weder ersetzen noch erschüttern.
  • Der Geschädigte bestimmt den Reparaturweg, nicht der Versicherer.
  • Pauschale Behauptungen ohne Bezug zum konkreten Schadensfall sind unbeachtlich.

Mehrere Gerichte haben Prüfberichte deshalb als „nicht nachvollziehbares Zahlenwerk“ bezeichnet, das keinerlei Beweiswert besitzt.

Versicherer müssen sogar die Kosten der Prüfung ihrer Kürzungen erstatten

Ein weiterer Punkt, der vielen Geschädigten nicht bekannt ist: Wenn eine Werkstatt oder ein Sachverständiger die Einwände des Prüfberichts prüfen muss, muss die Versicherung diese Kosten erstatten. Das wurde unter anderem vom LG Bonn, vom AG Köln und vom AG Dresden bestätigt.

Mit anderen Worten: Wer als Geschädigter auf seine Rechte pocht, steht rechtlich nicht im Regen – ganz im Gegenteil.

Was Betroffene tun sollten

Wenn Sie nach einem Unfall einen Prüfbericht erhalten, der das Gutachten infrage stellt, sollten Sie:

  1. Nicht vorschnell zustimmen – der Bericht ist nicht verbindlich.
  2. Sich an einen spezialisierten Anwalt wenden, der die rechtliche Lage einschätzt.
  3. Auf das eigene Gutachten bestehen, solange keine substantiierten Gegeneinwände vorliegen.
  4. Keine Diskussionen mit der Werkstatt führen, zu denen Sie laut Rechtsprechung nicht verpflichtet sind.

Viele Betroffene fühlen sich verständlicherweise unter Druck gesetzt – insbesondere dann, wenn Versicherer freundlich formulieren, der Prüfbericht solle lediglich „der fairen Schadenregulierung dienen“. In Wahrheit handelt es sich dabei jedoch um ein Kalkül, das auf Kostenreduzierung abzielt und regelmäßig zulasten der Geschädigten geht.

Fazit

Prüfberichte dienen Versicherern oft nur dazu, Reparaturkosten künstlich kleinzurechnen – obwohl sie regelmäßig ohne echte Prüfung, ohne Sachverstand und ohne Bezug zum konkreten Einzelfall erstellt werden. Dass Gerichte bundesweit diese Berichte als ungeeignet, wertlos oder sogar als unzulässige Beweismittel eingestuft haben, ist daher folgerichtig und stärkt die Position der Geschädigten erheblich.

Wer einen Prüfbericht erhält, sollte sich nicht verunsichern lassen. Ein qualifiziertes Gutachten, das auf einer tatsächlichen Besichtigung basiert, hat immer Vorrang – und kann durch pauschale Computerausdrucke nicht erschüttert werden.

Wenn Sie Unterstützung benötigen oder Zweifel an der Rechtmäßigkeit einer Kürzung haben, lassen Sie Ihr Anliegen prüfen. Ein erfahrener Anwalt kann hier schnell Klarheit schaffen – und verhindern, dass berechtigte Ansprüche gekürzt werden.

Hinweis: Dieser Text ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Er wurde mit Unterstützung von KI erstellt, jedoch fachlich eingeordnet und redaktionell überarbeitet.