Neumünster (em) Im Gegensatz zu beschäftigten Arbeitnehmern haben Arbeitslose keinen Rechtsanspruch auf Urlaub. Wer ohne Genehmigung weg fährt, hat für diesen Zeitraum keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld.
Für Arbeitslose steht die Suche nach einem Arbeitsplatz im Vordergrund. Deshalb müssen sie für ihren Arbeitsvermittler jederzeit erreichbar sein. „Ebenso wie in einem Betrieb üblich, kann man auch hier nicht einfach wegfahren, sondern muss dieses vorher besprechen, beantragen und genehmigen lassen“, erklärt Carsten Ludwig, Leiter der Agentur für Arbeit Neumünster.
Anders als berufstätige Arbeitnehmer haben Arbeitslose aber keinen gesetzlichen Urlaubsanspruch. Nur wenn die Möglichkeiten einer Vermittlung in Arbeit oder berufliche Weiterbildungen nicht beeinträchtigt werden, gibt es grünes Licht für die Abwesenheit. „Ein Anruf unter der 0180 1 555111* sollte rechtzeitig vorher erfolgen, auch um finanzielle Nachteile zu vermeiden“, so Carsten Ludwig weiter.
Die Regelungen im Einzelnen:
Bei einer vorab genehmigten Abwesenheit bis zu drei Wochen wird Arbeitslosengeld weitergezahlt. Dauert der Urlaub mehr als drei bis zu sechs Wochen im Kalenderjahr, wird ebenfalls für die ersten drei Wochen weitergezahlt. Beabsichtigt der Arbeitslose mehr als sechs Wochen zu verreisen, hat er für die gesamte Zeit keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld. Wer ohne Zustimmung verreist oder seine Abwesenheit ohne Absprache über drei Wochen hinaus verlängert, muss das bereits erhaltene Geld wieder zurückzahlen und sogar mit einem Bußgeld rechnen.
Ähnliche Regelungen gelten für Empfänger von Arbeitslosengeld II. Sie sollten sich deshalb bei Urlaubsplanungen unbedingt mit ihrem persönlichen Ansprechpartner im zuständigen Jobcenter in Verbindung setzen. Auch ALG II Bezieher verlieren ihren Anspruch auf Leistung, wenn sie ohne vorherige Zustimmung verreisen.
Ein Urlaubsgeld für Arbeitslose gibt es übrigens nicht.
- Festnetzpreis 3,9 ct/min; Mobilfunkpreise höchstens 42 ct/min