Weihnachtsgeld ist für viele Arbeigeber ein freiwilliger Ausdruck der Wertschätzung. In diesem Jahr kann das ebenfalls als eine Würdigung des Arbeiseinsatzes in der Corona-Zeit genutzt werden, schlägt der Bund der Steuerzahler (BdSt) - Bezirksverband Neumünster-Segeberg vor.

Eine Corona-Prämie nach § 3 Nr.11a des Einkommensteuer-Gesetzes (EstG) ist steuerfrei. Die Voraussetzung ist, dass die Zahlung zusätzlich zum Arbeitslohn geleistet wird.

Sie kann an Beschäftigte bis zu einem Betrag von 1.500 Euro gezahlt werden. Das ist unabhängig von Voll- oder Teilzeitbeschäftigung, geringfügige Beschäftigung oder Kurzarbeitergeld.

www.steuerzahler.de