Neumünster (em) Mit korrekten Rechnungen für Handwerkerleistungen oder haushaltsnahe Dienstleistungen lassen sich im Privathaushalt Steuern sparen. Dazu gehört, dass in der Rechnung der Lohnanteil gesondert ausgewiesen wird, darauf weist der Bund der Steuerzahler hin. Den Steuerbonus für Handwerker und haushaltsnahe Dienstleistungen können Steuerzahler nur für Arbeits-, Anfahrts- und Maschinenkosten beanspruchen; Materialkosten sind hingegen nicht absetzbar.
„Deshalb ist eine konkrete Aufteilung der einzelnen Positionen in der Rechnung für die Steuerzahler wichtig.“ erläutert der Bezirksverbandsvorsitzende Neumünster/Segeberg, Hans-Peter Küchenmeister. Voraussetzung für den Steuerabzug ist neben der ordnungsgemäßen Rechnung, dass der Rechnungsbetrag auf das Konto des Dienstleisters überwiesen wird. Für Handwerkerleistungen etwa für Renovierungsarbeiten im und am Haus können 20 Prozent der Aufwendungen, maximal 1.200 Euro im Jahr, geltend gemacht werden.
Daneben können für haushaltsnahe Dienstleistungen 20 Prozent der Aufwendungen steuerlich berücksichtigt werden maximal 4.000 Euro pro Jahr. Zahlt der Bürger beispielsweise 600 Euro für das Kehren des Gehwegs oder das Schneeschieben vor dem Haus, lassen sich mit dem Steuerbonus bis zu 120 Euro Steuern sparen.