Neumünster (em) Der Fachdienst Feuerwehr, Rettungsdienst und Katastrophenschutz der Stadt Neumünster weist daraufhin, dass durch Rauchmelder ausgelöste Fehlalarme in Privathaushalten nicht kostenpflichtig sind.

Seit Jahresbeginn sind Rauchmelder in Schleswig-Holsteinischen Wohnungen Pflicht. Dadurch kommt es auch vermehrt zu Fehlalarmen, wenn zum Beispiel Nachbarn aufgrund des Pieptons nebenan die Feuerwehr rufen. Die deutliche Zunahme dieser Fehlalarme bedeutet auch eine zusätzliche Belastung der Feuerwehren. Das darf aber nicht dazu führen, dass diese Einsätze kostenpflichtig gemacht werden. Würde man Feuerwehreinsätze, die aufgrund von Fehlalarmen von Rauchmeldern erfolgen, kostenpflichtig machen, könnte dies dazu führen, dass Nachbarn aus Sorge vor einem dann für sie kostenpflichtigen Fehlalarm nicht mehr die Feuerwehr rufen, wenn in der Nachbarschaft ein Rauchmelder auslöst.

Auch seitens des Innenministeriums gibt es keine Bestrebungen, den § 29 des Brandschutzgesetzes diesbezüglich zu ändern. Für Brandmeldeanlagen in Betrieben und anderen Einrichtungen gelten besondere Bestimmungen, die unter Umständen dem Betreiber der Anlage bei einem Fehlalarm in Rechnung gestellt werden können. Diese Brandmeldeanlagen sind besondere Fernmeldeanlagen, die Brandgefahren für Personen und Sachen zuverlässig melden sollen. Die hier in Frage stehenden Rauchwarnmelder sind ausschließlich für die Brandalarmierung in Wohnbereichen vorgesehen und daher kein Bestandteil von Brandmeldesystemen.

Es sind auch keine besonderen technischen Anforderungen an diese Rauchwarnmelder gestellt und somit nicht als Brandmeldeanlagen anzusehen. Wenn Heimrauchmelder einen Feueralarm auslösen und die Wohnungsinhaber nicht anwesend sind, Nachbarn die Feuerwehr anrufen, so ist die Alarmierung im guten Glauben an ein Feuer in der Wohnung erfolgt und der Einsatz bleibt in jedem Fall kostenfrei.