Neumünster (em) Die Sommerferien in Schleswig-Holstein beginnen am 9. Juli. Viele werden dann eine Urlaubsreise antreten. Wer arbeitslos gemeldet ist, hat aber im Gegensatz zu beschäftigten Arbeitnehmern keinen Rechtsanspruch auf Urlaub im arbeitsrechtlichen Sinn.

Wer ohne vorherige Zustimmung der Arbeitsagentur in Urlaub fährt, hat für diese Zeit keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld. „Für Arbeitslose steht die Suche nach einem neuen Arbeitsplatz im Vordergrund. Deshalb müssen sie grundsätzlich für uns erreichbar sein“, erklärt Michaele Bagger, Leiterin der Agentur für Arbeit Neumünster, die „Urlaubs“-Regelung bei Arbeitslosigkeit.

„Um Probleme und finanzielle Nachteile zu vermeiden, muss uns eine Abwesenheit vorher mitgeteilt wer-den. Nur wenn die mögliche Aufnahme einer Beschäftigung oder einer beruflichen Weiter-bildung nicht beeinträchtigt werden, können wir grünes Licht für einen Urlaub geben.“ In den meisten Fällen reicht ein Anruf unter der Service-Nummer 0800 4 5555 00 (kosten-frei) aus, um die Zustimmung der Arbeitsagentur einzuholen. Die Regelungen im Einzelnen: Bei einer genehmigten Abwesenheit von bis zu drei Wochen wird das Arbeitslosengeld weitergezahlt.

Dauert der Urlaub drei bis unter sechs Wochen, wird für die ersten drei Wochen Geld gezahlt. Beabsichtigt ein Arbeitsloser länger als sechs Wochen zu verreisen, hat er für die gesamte Zeit keinen Anspruch auf Geldleistungen. Wer ohne Zustimmung verreist, muss das bereits erhaltene Arbeitslosengeld wieder zurückzahlen. Ähnliche Regelungen gelten auch für Bezieher von Arbeitslosengeld II. Auch sie sollten sich daher unbedingt vor einer Urlaubsplanung mit ihrem Ansprechpartner bei ihrem zuständigen Jobcenter in Verbindung setzen.