Neumünster (em)Gerade in der Weihnachtszeit ist die Spendenbereitschaft besonders hoch. Neben der guten Tat lohnt sich das Spenden auch steuerlich, weiß der Bund der Steuerzahler (BdSt) Bezirksverband Neumünster/Segeberg.
Denn Geld und Sachspenden für gemeinnützige und steuerbegünstigte Zwecke sind in der Steuererklärung in der Anlage Sonderausgaben bis zu einer Höhe von 20 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte abzugsfähig.
Voraussetzung für die Anerkennung von Spenden als Sonderausgaben ist jedoch, dass die Spende freiwillig und ohne Erwartung einer Gegenleistung erfolgt. Außerdem muss die Geld -oder Sachspende unmittelbar den steuerbegünstigten gemeinnützigen Zwecken des jeweiligen Vereins oder einem sogenannten Zweckbetrieb zugeführt werden.
Bei Spenden bis einschließlich 300 Euro genügt ein Einzahlungsbeleg oder ein Kontoauszug, aus dem die Spende hervorgeht, erläutert BdSt-Bezirksverbandsvorsitzender Hans-Peter Küchenmeister. Dies gilt auch oft für Beträge über 300 Euro in Katastrophenfällen. Ansonsten verlangt das Finanzamt bei Spenden von mehr als 300 Euro eine Zuwendungsbestätigung. Hierfür gibt es amtliche Muster. Die Spendenbescheinigung wird vom Spendenempfänger ausgestellt und kann auch elektronisch übermittelt werden.
Bei Sachspenden sind in der Bescheinigung Alter, Zustand und Kaufpreis der einzelnen Gegenstände anzugeben. Bei gebrauchten Gegenständen wird der Wert auf Basis des Markt oder Verkehrswerts unter Berücksichtigung eines möglichen Verkaufserlöses berechnet. Liegen hierzu keine Angaben vor, kann der Wert durch Schätzung ermittelt werden. Dann sind ursprünglicher Kaufpreis, Alter und Zustand genau zu berücksichtigen und dem Finanzamt plausibel darzulegen.