Norderstedt (em/lm) Insbesondere in den stürmischen Jahreszeiten Herbst und Winter kommt es öfter vor, dass Arbeitnehmer wegen Verkehrsstörungen durch Schnee, Eis oder starken Sturm zu spät oder überhaupt nicht zur Arbeit kommen. Aber auch Betriebe bleiben manchmal gänzlich geschlossen, beispielsweise bei Hochwasserkatastrophen. Es stellt sich in diesen Fällen die Frage, ob die Arbeitnehmer gleichwohl Anspruch auf Zahlung des Arbeitslohnes haben.

Grundsätzlich gilt, dass der Lohnanspruch des Arbeitnehmers erlischt, wenn er seine Arbeitsleistung nicht erbringt „ohne Arbeit kein Lohn“. Allerdings existieren verschiedene Ausnahmevorschriften zu diesem Grundsatz. So ist der Arbeitgeber verpflichtet, dem Arbeitnehmer für jeden Tag einen funktionsfähigen Arbeitsplatz zur Verfügung zu stellen und den Arbeitseinsatz des Arbeitnehmers fortlaufend zu planen. Wenn dem Arbeitgeber dies nicht möglich ist, weil sein Betrieb wegen der Witterungsbedingungen oder sonstigen Betriebsstörungen, wie zum Beispiel Unterbrechung der Energieversorgung, Maschinenausfall oder Brand geschlossen bleiben muss, dann muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer gleichwohl den geschuldeten Lohn zahlen. Es kommt nicht darauf an, ob der Arbeitgeber die Betriebsstörung zu vertreten hat. Dementsprechend trägt der Arbeitgeber das sogenannte Betriebsrisiko, er hat dafür einzustehen, dass sein Betrieb funktioniert. Im Gegensatz hierzu trägt der Arbeitnehmer das sogenannte Wegerisiko.

Er ist verpflichtet, seine Arbeitsleistung am Arbeitsort und zur rechten Zeit anzubieten. Kann der Arbeitnehmer aber in Folge von Verkehrsstörungen, zum Beispiel Straßensperrungen, Staus, Glatteis, Schneeverwehungen oder überschwemmter Straßen, die Arbeit nicht oder nicht rechtzeitig aufnehmen, schuldet der Arbeitgeber für die dadurch ausgefallene Arbeitszeit keinen Lohn. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Arbeitnehmer seinen Lohnanspruch behält, sofern der Betrieb geschlossen ist und er den Lohanspruch verliert, wenn er wegen einer Verkehrsstörungen nicht zum Betrieb gelangen kann. Bislang noch nicht geklärt ist die Frage, was geschieht, wenn sowohl der Betrieb geschlossen bleibt als auch der Arbeitnehmer nicht zu dem Betrieb gelangen kann; wenn also beispielsweise der Betrieb und der Weg überschwemmt sind. Auf den ersten Blick scheint es gerecht, hier das Risiko zumindest zu teilen, so dass der Arbeitnehmer einen hälftigen Lohnanspruch behielte. Es wird aber auch vertreten, dass der Arbeitnehmer seinen Lohnanspruch gänzlich verliert, weil er nicht in der Lage ist, seine Arbeitskraft anzubieten, das heißt, er nicht leistungsfähig ist.

Umgekehrt kann aber auch argumentiert werden, dass es ja auch dem Arbeitgeber nicht möglich ist, dem Arbeitnehmer einen funktionierenden Arbeitsplatz zur Verfügung zu stellen. Angesichts der Häufung von Naturkatastrophen in der letzten Zeit bleibt diese Frage weiterhin spannend und wird sicherlich irgendwann einmal vom Bundesarbeitsgericht entschieden. Bis dahin einigen sich die Parteien eben oder streiten vor den Arbeitsgerichten, wobei es durchaus vorkommen kann, dass das Arbeitsgericht Hamburg anders entscheidet, als das Arbeitsgericht Neumünster. Wieder anders verhält es sich aber, wenn neben dem Betrieb und dem Weg auch noch das Haus des Arbeitnehmers gefährdet ist, beispielsweise weil auch dieses überschwemmt ist und der Arbeitnehmer dort Sicherungsmaßnahmen ergreifen muss. Hierin wird eine vorübergehende Arbeitsverhinderung gesehen, ähnlich beispielsweise der Erkrankung eines Kindes des Arbeitnehmers. In diesen Fällen soll der Arbeitnehmer seinen Lohnanspruch behalten. Die Verwirrung scheint perfekt!