Norderstedt (em) Bis in jüngster Vergangenheit war es üblich, in Eheverträgen den Güterstand der Gütertrennung zu vereinbaren. Im Regelfall ist die Vereinbarung dieses Güterstandes aber nicht erforderlich, regelmäßig sind mit diesem Güterstand aber erhebliche steuerliche Nachteile verbunden.

Wer ohne Ehevertrag heiratet, lebt im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Entgegen der Annahme vieler Eheleute bedeutet dies weder, dass mit Eheschließung das Eigentum des einen Partners auch zu Eigentum des anderen Partners wird, noch ergibt sich aus der Heirat die Konsequenz, dass man für die Verbindlichkeiten des anderen Ehegatten mit haften würde. Gerade diese Vorurteile führen aber oft dazu, dass insbesondere bei der Selbständigkeit eines der Ehegatten in einem Ehevertrag Gütertrennung vereinbart wird. Des weiteren geht es vielen Eheleuten darum, im Falle der Scheidung den dann drohenden Zugewinnausgleich auszuschließen.

Dazu gilt folgendes: Die eigentlichen Wirkungen der Zugewinngemeinschaft treten tatsächlich erst ein, wenn dieser Güterstand beendet wird. Seine Beendigung erfährt er entweder durch die Ehescheidung (der Fall, der in der Regel ausgeschlossen werden soll), aber auch bei einer einvernehmlichen Beendigung des Güterstandes, z. B. der Vereinbarung von Gütertrennung. Schließlich wird der Güterstand durch den Tod eines der Eheleute beendet. Was gemeinhin eben nicht bekannt ist, ist die Tatsache, dass auch die einvernehmliche Beendigung der Zugewinngemeinschaft durch Ehevertrag, also bei bestehender Ehe, als auch die Beendigung durch den Tod Zugewinnausgleichsansprüche entstehen lassen. Aus diesem Grund erhöht sich im Güterstand der Zugewinngemeinschaft im Todesfall der gesetzliche Erbteil des Ehegatten um ein ¼, unabhängig davon, ob Zugewinn wirklich in der Ehe entstanden ist. Wird demgegenüber der Güterstand der Gütertrennung vereinbart, so entfallen jegliche Zugewinnausgleichsansprüche, also sowohl zu Lebzeiten, etwa bei Ehescheidung, als auch im Todesfall, so dass es eben auch nicht zu der pauschalen Erhöhung des Erbanteils des Ehegatten kommt. Diese Tatsache spiegelt sich in gravierenden Konsequenzen auf steuerrechtlicher Ebene wider: Hier gilt der Grundsatz, dass ein Erwerb, der aufgrund des Ausgleiches von Zugewinn erfolgt, steuerfrei ist. Dies gilt für die Scheidung, für den Fall des einvernehmlichen Beendens des Güterstandes, aber eben ganz besonders auch im Todesfall (§ 5 Erbschaftssteuergesetz). Im Erbfall bleibt dabei steuerfrei, was dem überlebenden Ehegatten nach den Regeln des Zugewinnausgleichs unter Lebenden als Zugewinnausgleich zugestanden hätte.

Übrigens: Dies kann mehr oder weniger als der tatsächlich von Gesetzes wegen auf ihn entfallende Erbanteil sein. Zur Verdeutlichung ein Beispiel: Ein Ehepaar hat vor Jahrzehnten geheiratet und Gütertrennung vereinbart. Während er erfolgreich in unternehmerischer Tätigkeit ein Vermögen von 2 Mio. Euro aufbaut, bleibt sie Hausfrau und bildet kein Vermögen. Stirbt nun der Ehemann und hinterlässt seiner Ehefrau 2 Mio. Euro, so verbleibt ihr ein Freibetrag von 500.000 Euro. Vernachlässigt man weitere Steuerbegünstigungen und verbleibt es bei einem Erwerb von dann 1,5 Mio. Euro steuerpflichtigem Erwerb, so zahlt die Ehefrau in Steuerklasse I auf diesen Erwerb 19 % Erbschaftssteuer, so dass eine Steuerlast von satten 285.000 Euro entsteht. Variante: Wie eben, nur die Eheleute leben in Zugewinngemeinschaft: Stirbt der Ehemann, so hat er während der Ehezeit einen Zugewinn von 2 Mio. Euro erzielt, seine Ehefrau hat, da sie kein Vermögen bildete, keinen Zugewinn erzielt. Folge: Der Ehefrau stünde ein Zugewinnausgleichsanspruch von 1 Mio. Euro zu und dieser Erwerb bleibt steuerfrei. Es verbleibt also bei einem Erbe von 2 Mio. Euro bei einem steuerpflichtigen Erwerb von 1 Mio. Euro, davon sind 500.000 Euro als Freibetrag steuerfrei, so dass zu versteuern bleibt ein Erwerb von 500.000 Euro. Darauf fallen 15 % Erbschaftssteuer an, also lediglich 75.000 Euro. Wer an dieser Stelle feststellt, dass er ein Problem hat, sollte sich umgehend zu einem Steuerberater oder einem Notar begeben. Zu Lebzeiten und bei Einvernehmen mit dem Ehegatten kann noch geholfen werden. Übrigens: Man kann isoliert den Zugewinnausgleichsanspruch in einem Ehevertrag allein für den Fall der Ehescheidung ausschließen. Die Steuervorteile bei einvernehmlicher Beendigung des Güterstandes oder im Todesfall bleiben dann erhalten.